Rz. 106

Von dem erzielten oder in zumutbarer Weise erzielbaren Erwerbseinkommen des schadensersatzberechtigten hinterbliebenen Ehegatten sind wiederum die Aufwendungen in Abzug zu bringen, die ihrerseits notwendig sind, um die Erwerbstätigkeit überhaupt zu ermöglichen, also etwa Kosten einer Putzhilfe oder dergleichen, welche den überlebenden Ehegatten nunmehr in der Führung des Haushalts unterstützen. Anzurechnen auf den Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten sind auch Einkünfte, die er in zumutbarer Weise dadurch zieht (oder ziehen könnte), dass er ein Erwerbsgeschäft (oder etwa einen Bauernhof), das bisher der Getötete betrieben hatte, weiterführt.[239] Denn in diesen Fällen ist es möglich, den Unterhalt für die Familie weiterhin in entsprechender Weise zu erwirtschaften, wie dies auch vor dem Schadensereignis geschehen ist ("Quellentheorie").[240] Aufwendungen, die dem überlebenden Ehegatten entstehen, weil die Arbeitskraft des Getöteten nunmehr nicht mehr zur Verfügung steht und er selbst um deren Ausgleich bemüht sein muss, sind von den anzurechnenden Einkünften abzuziehen.

[239] Vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.2.1969 – VI ZR 240/67, VersR 1969, 469; Urt. v. 24.6.1969 – VI ZR 52/67, VersR 1969, 951, 952.
[240] Zur Zumutbarkeit in solchen Fällen vgl. auch BGHZ 58, 14, 18.

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