§ 1 Aufgaben des Architekten
1.1
Die vom AN auszuführenden Leistungen werden nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die vertraglichen Vorgaben des AG erfüllt werden. Dem AN muss bewusst sein, dass die formulierten Leistungsverpflichtungen zum einen nur vorläufig, zum anderen nicht vollständig sind. Der AN schuldet ggf. auch weitere, nicht beschriebene Leistungen, die erforderlich sind, um die Vorgaben des AG zu erfüllen und die vereinbarten Ziele zu erreichen.
1.2
Es ist Aufgabe des AN, den AG umfassend darüber zu beraten, welche ggf. auch zusätzlichen Leistungen durch ihn oder Dritte (z.B. Sonderfachleute) zu erbringen sind, um die Vorgaben des AG bestmöglich umzusetzen. Dabei ist stets die Wirtschaftlichkeit im Auge zu behalten.
1.3
Im Falle der Beauftragung mit zusätzlichen Leistungen ist der AN verpflichtet, diese auszuführen, sofern es sich um Leistungen handelt, die in sein Berufsbild fallen und ihm zumutbar sind.
1.4
Die Leistungen des AN müssen dem allgemeinen Stand der einschlägigen Wissenschaft, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen Rechnung tragen.
1.5
Der AN hat seinen Leistungen auch die über die vertraglichen Festlegungen hinausgehenden mündlichen und schriftlichen Anordnungen des AG zugrunde zu legen. Hält der AN Anordnungen des AG für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken schriftlich geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
1.6
Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen persönlich bzw. mit eigenen angestellten Mitarbeitern zu erbringen. Die Beauftragung von Subplanern mit vertragsgegenständlichen Leistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
1.7
Sofern ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, hat der AN unverzüglich den AG über die voraussichtlichen Mehrkosten schriftlich zu unterrichten, diese zu begründen und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.
1.8
Ist ein Kostenlimit im Vertrag vereinbart, so hat der AN seine Leistungen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.
1.9
Der AN hat stets die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl beim Bau als auch beim Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unabhängig von der Beachtung einer vorgegebenen Kostenobergrenze oder eines Kostenrahmens hat der AN alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Gebäudes unter Beachtung der vorgegebenen Quantitäts-, Qualitäts- und Terminziele auszuschöpfen. Der AN hat darauf zu achten, dass die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Objekts in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen möglichst gering gehalten werden. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die absehbaren Betriebs-, Verbrauchs- oder Instandhaltungskosten so steigen, dass die Einsparungen dadurch ausgeglichen werden.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
2.1
Dem AN gegenüber ist grundsätzlich nur der AG oder dessen Bevollmächtigter weisungsbefugt. Der AG wird den/ggf. die Bevollmächtigten ausdrücklich dem AN benennen.
2.2
Änderungen anzuordnen, bleibt dem AG vorbehalten.
2.3
Der AG wird die Planung und Durchführung der Baumaßnahme fördern und anstehende Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit treffen.
2.4
Der AN hat dem AG auf dessen Aufforderungen hin über die von ihm noch zu erbringenden und bereits erbrachten Leistungen unverzüglich Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinaus.
2.5
Der AN ist verpflichtet, den anderen fachlich beteiligten Planern, Sonderfachleuten und ausführenden Handwerkern/Unternehmern die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Der AN hat die anderen an der Planung und Bauausführung fachlich Beteiligten zu koordinieren und diese anzuhalten, dass sich sämtliche Baubeteiligten untereinander (auch) selbst über die für den ordnungsgemäßen Projektablauf wesentlichen Umstände informieren.
2.6
Der AN kann nach vollständiger und vertragsgerechter Erbringung eines ihm übertragenen Abschnitts vom AG verlangen, dass dieser schriftlich sein Einverständnis mit den erbrachten Leistungen erklärt (Freigabeerklärung). Die Freigabeerklärung hat nicht die Rechtswirkungen einer Teilabnahme.
§ 3 Vollmacht/Vertretungsbefugnis
3.1
Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den AG unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen ihn selbst oder gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben kö...