Ingenieurvertrag
Zwischen
_________________________ (Name)
– Auftraggeber (AG) –
und
_________________________ (Name)
– Auftragnehmer (AN) –
wird nachfolgender Ingenieurvertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner im Rahmen der Erbringung von Ingenieurleistungen bei der Technischen Ausrüstung durch den AN für das vom AG beabsichtigte Bauvorhaben. Der Auftrag bezieht sich auf folgende Anlagengruppen nach § 53 Abs. 2 HOAI:
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Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen |
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Wärmeversorgungstechnik |
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Lufttechnische Anlagen |
▪ |
Starkstromanlagen |
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Fernmelde- und informationstechnische Anlagen |
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Förderanlage |
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Nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen |
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Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken |
Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass das Gelingen des vom AN geschuldeten Werkes einer intensiven Kooperation der Vertragspartner bedarf.
§ 2 Das vom AG beabsichtigte Bauvorhaben
Der AG beabsichtigt, folgende Baumaßnahme durchführen zu lassen:
_________________________ (Kurzbezeichnung des Bauvorhabens mit dem Grundstücksbeschrieb)
§ 3 Projektziele des AG
3.1 Zielvorgaben
Der AN hat bei der Erbringung der ihm übertragenen Leistungen nachfolgende Zielvorgaben zu beachten und im Rahmen seiner Tätigkeit umzusetzen:
3.1.1 Zielvorgaben zu Quantitäten
_________________________
_________________________
3.1.2 Funktionale Zielvorgaben
_________________________
_________________________
3.1.3 Technische Zielvorgaben
_________________________
_________________________
3.1.4 Wirtschaftliche Zielvorgaben
_________________________
_________________________
3.1.5 Zeitliche Zielvorgaben
_________________________
_________________________
3.1.6 Zielvorgaben zur Qualität
_________________________
_________________________
3.1.7 Weitere Zielvorgaben
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Bei vorstehenden Zielvorgaben handelt es sich um die für das vertragsgegenständliche Projekt wesentlichen, durch den AN zu erreichenden Ziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB. |
▪ |
Es sind noch keine bzw. noch nicht alle wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vereinbart. |
_________________________
3.2 Zielvorgaben konkretisieren
Der AG ist berechtigt, im Laufe des Planungsprozesses sowie der Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung Zielvorgaben gem. Ziff. 3.1 zu konkretisieren. Diese Vorgaben hat der AN dann auch zu beachten. Auf eventuelle Zielkonflikte hat der AN hinzuweisen.
Soweit durch die Konkretisierung von Zielvorgaben bereits abgeschlossene und vom AG genehmigte Planungsschritte erneut erbracht werden müssen, steht dem AN in diesem Fall ein angemessener zusätzlicher Vergütungsanspruch zu; die Berechnung erfolgt nach § 650q Abs. 2 BGB.
§ 4 Grundlagen und Inhalte des Vertrages
4.1 Grundlagen und Inhalte des Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge:
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die Bestimmungen dieses Vertrages |
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die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Ingenieurleistungen (AVB) |
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die Bestimmungen des BGB über den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff.) |
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die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung |
4.2 Der AN hat weiterhin unter anderem zu beachten:
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die baurechtlichen, umweltrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften |
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die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen |
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die Unfallverhütungsvorschriften |
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die Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB) |
▪ |
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§ 5 Die Leistungsverpflichtungen des AN
5.1 Allgemeines
Die vom AN auszuführenden Leistungen werden nach Art und Umfang durch diesen Vertrag bestimmt. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die Zielvorgaben des AG gem. § 3 bzw. die nach Abschluss der Zielfindungsphase (§ 650p Abs. 2 BGB) festgelegten Zielvorgaben erfüllt werden.
Dabei gehen die Parteien davon aus, dass die Grundleistungen des beauftragten Leistungsbildes im Regelfall durch den AN zu erbringen sind. Beweispflichtig dafür, dass eine vom AN nicht oder nicht vollständig erbrachte Grundleistung projektspezifisch nicht erforderlich ist, ist der AN.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit diesem Vertrag formulierten Leistungsverpflichtungen nur vorläufig sind. Es ist Aufgabe des AN, den AG umfassend darüber zu beraten, welche ggf. auch zusätzlichen Leistungen durch ihn oder Dritte (z.B. Sonderfachleute oder Architekt) zu erbringen sind, um die Zielvorgaben des AG zu erreichen. Dabei hat der AN stets die Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Im Falle der Beauftragung mit zusätzlichen Leistungen ist der AN verpflichtet, diese auszuführen, sofern es sich um Leistungen handelt, die in sein Berufsbild fallen und dem AN zumutbar sind.
Änderungen anzuordnen, bleibt dem AG vorbehalten.
Die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen des AN werden in sechs Stufen erbracht:
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Grundlagenermittlung/Vorplanung |
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Entwurfsplanung/Genehmigungsplanung |
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Ausführungsplanung |
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Ausschreibung ... |