Rz. 8
Dies bedeutet nicht, dass man diesen Leistungsbildern, den Leistungsphasen, den Grundleistungen nach HOAI nicht auch im Rahmen des Vertragsabschlusses besondere Aufmerksamkeit schenken muss. Dies ist natürlich gefordert, aber im Wesentlichen im Hinblick auf die Frage, welches Honorar den vom Architekten abverlangten Leistungen angemessen ist. Man muss sich damit auseinandersetzen, mit welchem Honorar die dem Architekten abverlangten Leistungen adäquat bezahlt sind. Dabei kann man sich an der HOAI orientieren. Die HOAI 2021 gibt aber nunmehr die Möglichkeit, von den Honorarparametern abzuweichen oder Pauschalen oder die Abrechnung nach Zeithonorar zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen müssen nicht "bei Vertragsschluss", sondern können auch während der Laufzeit des Vertrags in Textform wirksam getroffen werden. Entscheidet man sich für eine Orientierung an der HOAI, so sollte man prüfen, dass bei dem konkreten Projekt dem Architekten weniger an Leistungen abverlangt wird als in den Leistungsbildern geregelt ist. Dann wird man nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 HOAI zu verfahren haben. Andererseits wird man aber auch darauf stoßen, dass der Architekt mehr erbringen soll, als mit der Vergütung der Leistungen gem. § 34 HOAI i.V.m. Anlage 10 abgegolten ist.
Rz. 9
Soweit es sich um "Besondere" Leistungen handelt, ist ein angemessenes zur Honorierung der Grundleistungen hinzutretendes Zusatzhonorar zu vereinbaren.
Rz. 10
Wird dem Architekten abverlangt, Leistungen intensiver zu erbringen, als dies die Regel ist, kann man dem Rechnung tragen, indem ein Honorar vereinbart wird, das den nunmehr nicht mehr verbindlichen Honorarrahmen ausschöpft oder überschreitet. Auch kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass man eine höhere Honorarzone festlegt.
Rz. 11
Die nachfolgenden Muster für Architekten- und Ingenieurverträge sind nun so aufgebaut, dass Standardvertragsbedingungen in AVB enthalten sind. Der Inhalt der ausfüllungsbedürftigen Verträge beschränkt sich im Wesentlichen auf die "drei Herzstücke", also die Formulierung der Zielvorgaben (§ 3), die Festlegung der Leistungsverpflichtungen (§ 5) sowie die Vergütung (§ 6). Die zu erbringenden Leistungen wurden funktional beschrieben mit der Möglichkeit, Leistungen, auf die der Auftraggeber unbedingt Wert legt, zusätzlich mit aufzunehmen. Natürlich bleibt es unbenommen bei der Rubrik "der AN hat (auch) folgende Leistungen zu erbringen" beispielsweise zu vermerken: "sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9". Damit werden aber die Grundleistungen der HOAI, die nach der Verordnung nur honorarrechtliche Bedeutung haben, wieder zur Leistungsverpflichtung gemacht, was man ja vermeiden sollte. Anders ist dies bei Leistungsphase 8 zu beurteilen, hier erscheint es sinnvoll, den umgekehrten Weg zu gehen, nämlich sämtliche Grundleistungen zum Leistungsinhalt zu machen und die nicht zu erbringenden Grundleistungen gesondert zu erwähnen. Dies gilt auch für Leistungsphase 9.