Rz. 48
Medizinisch-psychologische Gutachten sind nach StVG und FeV in folgenden Fällen vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 9,[129] §§ 13, 14 FeV):[130]
▪ | Nach Würdigung der Gutachten gem. § 11 Abs. 2 (ärztliches Gutachten) oder § 11 Abs. 4 (Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr) ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV); |
▪ | Erwerb der FE vor Vollendung des 18. Lebensjahres (§§ 10 Abs. 2, S. 2, 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FeV); |
▪ | Bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 FeV mitgeteilt worden sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV); |
▪ | bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV); |
▪ | bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV); |
▪ | bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (§ 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV); |
▪ | bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV); |
▪ | Klärung von Eignungszweifeln i.S.d. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 FeV, § 48 Abs. 9 FeV (Fahrgastbeförderung);[131] |
▪ | Vor Neuerteilung nach Entziehung der FE (§ 11 Abs. 3 Nr. 9, § 20 FeV);[132] |
▪ | Vor Neuerteilung nach Entziehung der FE aufgrund des Punktsystems bzw. nach Verzicht (§ 4 Abs. 10 S. 4 StVG; § 11 Abs. 3 S. 2 FeV);[133] |
▪ | FE auf Probe (§ 2a Abs. 4, Abs. 5 StVG; § 11 Abs. 3 S. 2 FeV); |
▪ | Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik (§ 13 S. 1 Nr. 2 FeV); |
▪ | Klärung von Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Betäubungs- und Arzneimitteln (§§ 14 Abs. 2, 14 Abs. 1 S. 3 FeV) |
▪ | Nach Anlage 4 zur FeV, Vorbemerkung Nr. 2 und Nr. 3 und Anlage 5 zur FeV Nr. 2. |
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