Rz. 100

Das Betriebserhaltungsmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass der Betriebsgesellschaft ein gesamter Betrieb oder Teilbetrieb zur Nutzung überlassen wird. Regelmäßig wird in der Praxis vor der Überlassung das Umlaufvermögen separiert und an die Betriebsgesellschaft veräußert und/oder als Gegenstand einer Sacheinlage in die Betriebsgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht.

 

Hinweis

Im letzteren Fall ist bei der Gründung an das Problem der verdeckten Sacheinlage bei einer Betriebs-GmbH zu denken (§ 19 Abs. 4 GmbHG).

 

Rz. 101

Zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Betriebsüberlassung enthält das Pachtrecht nach §§ 535, 581 ff. BGB. Die Betriebsgesellschaft darf als Pächterin das Unternehmen als Pachtgegenstand nutzen und dessen Früchte ziehen. Ferner ist die Betriebsverpachtung bei den Regelungen zur Firmenfortführung nach § 22 Abs. 2 HGB zu beachten. Über die Ausgestaltung der Verpflichtung des Pächters zur Substanzerhaltung kann gesteuert werden, ob die Verpachtung des Betriebs "eisern" darauf ausgerichtet ist, dass der Verpächter Eigentum auch an allen ersatzbeschafften Wirtschaftsgütern erwirbt (§ 582a BGB) und der Betrieb am Ende der Laufzeit vollständig an den Verpächter zurückzugeben ist oder ob der Pächter Eigentum an allen ersatzbeschafften Wirtschaftsgütern erwerben soll, sodass der Verpächter durch Zeitablauf Eigentümer nur noch der wesentlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Restbestandteil des früheren Betriebs bleibt und diese zur Nutzung überlässt (sog. Schrumpfungsmodell).

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