a) Wirtschaftliche Erwägungen aus der Sicht des Besitzunternehmens und der Betriebs-GmbH
Rz. 138
Der Verpächter in einer Betriebsaufspaltung wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und seiner zivilrechtlichen Pflicht zur Instandhaltung einen Pachtzins erwarten, der ihm eine Abschreibungsvergütung als Vergütung des Wertverzehrs und eine angemessene Kapitalverzinsung zur Erzielung Rendite oberhalb des Kapitalmarktzinses gewährleistet. Besteht allerdings eine Substanzerhaltungsverpflichtung der Betriebs-GmbH, wird der Pachtzins geringer anzusetzen sein, da die Abschreibungsvergütung beim Besitzunternehmen dann nicht mehr zum späteren Ersatz der verbrauchten Wirtschaftsgüter eingesetzt zu werden braucht. Der Verpächter wird grds. das ortsübliche Entgelt für die Verpachtung der materiellen Wirtschaftsgüter (z.B. von Grundstücken) und für die immateriellen Wirtschaftsgüter verlangen; insbesondere bei Immobilien müssen hierzu aber hinreichend viele Vergleichsobjekte vorhanden sein und bei einer Preisbandbreite ist von dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis auszugehen. Fehlt es an hinreichend vielen Vergleichsobjekten, ist die angemessene Pacht nach dem sog. hypothetischen Fremdvergleich anhand der regulären AfA, einer Verzinsung des "eingesetzten Eigenkapitals" sowie unter Ansatz eines angemessenen Gewinnaufschlags zu schätzen. Die angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals knüpft an das für die Überlassung der Grundstücke und Gebäude im Rahmen der Pacht eingesetzte Kapital, mithin die Investitionen des Besitzunternehmens an Der angemessene Gewinnaufschlag knüpft an die Summe aus AfA und Verzinsung der Investitionen an.
b) Angemessenheitsprüfung
Rz. 139
Bei der Angemessenheitsprüfung für den Pachtzins in der Betriebsaufspaltung ist neben den unter Rdn 138 wiedergegebenen Leitlinien nach dem BFH-Urt. v. 4.5.1977 davon auszugehen, dass zwischen den widerstreitenden Interessen des Verpächters an einem möglichst hohen Pachtzins und den Interessen des Pächters (der Betriebs-GmbH) an der eigenen Rendite ein vorrangiges Interesse der Betriebs-GmbH besteht. Die Renditeerwartungen des Verpächters dürften nur in der Weise eine Rolle spielen, dass die Betriebs-GmbH als Pächterin eine Schmälerung ihres Gewinns durch Erhöhung des Pachtzinses hinnehmen werde, wenn sie darauf angewiesen sei, den Betrieb zu pachten. Denn ein Pächter in der Rechtsform einer GmbH werde bestrebt sein, durch Vereinbarung eines niedrigeren Pachtzinses seine eigenen Gewinnerwartungen über das Maß einer angemessenen Verzinsung des eingezahlten Stammkapitals und einer Vergütung für das Risiko des nichteingezahlten Stammkapitals hinaus zu steigern. Damit wird deutlich, dass der Gedanke des Einheitsunternehmens und darauf aufbauend einer Gesamtbetrachtung des Gewinns von Besitz- und Betriebsunternehmen für die Angemessenheitsprüfung nicht maßgeblich ist.
Rz. 140
Aus der BFH-Rspr. ist zu folgern, dass nicht die Renditeerwägungen des Besitzunternehmens der Angemessenheitsprüfung das Gepräge geben, sondern die Eigenkapitalverzinsung der Betriebs-GmbH. Das Urt. v. 4.5.1977 gibt ein mehrstufiges Prüfungsschema vor:
** FG München, EFG 1993, 172.
Rz. 141
Der BFH verdichtet diese Erwägungen rechtlich zu einer widerlegbaren Vermutung, dass bei einer ausreichenden Eigenkapitalrendite der Betriebsgesellschaft der erste Anschein gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung spreche. Erst in der zweiten Stufe, d.h. wenn die ausreichende Rendite von der Betriebs-GmbH nicht erzielt wird, erfolgt eine Prüfung, inwieweit entweder eine unangemessene Kapitalverzinsung, eine zu hohe Abschreibungsvergütung oder zu hohe Vergütung für den überlassenen Geschäftswert bzw. ein zu hoher Gewinnaufschlag vom Besitzunternehmen verlangt wird. Schließlich ist noch eine dritte Stufe zu prüfen, wenn sich herausstellt, dass zwar der Betriebs-GmbH eine angemessene Rendite verbleibt, aber die Pachtzahlungen am oberen Rand der angemessenen Pachtzahlungen liegen. Hier soll dann eine vGA anzunehmen sein, da der Renditeerwartung der Betriebs-GmbH der Vorrang einzuräumen sei. In diese Richtung geht eine Entscheidung des FG München vom 15.7.1992, nach der eine Pachtzahlung i.H.v. 200 % der steuerlichen Abschreibungsbeträge im Steuerberatermodell zu einer unangemessenen Kapitalverzinsung führt. Derzeit werden die folgenden Angemessenheitsgrenzen befürwortet:
* FG Niedersachsen, GmbHR 2000, 799.