a) Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG
Rz. 112
Eine wesentliche Belastungskomponente für Betriebsaufspaltungen enthalten die die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG im Betriebsunternehmen. Diese sehen vor, dass anhand von gesetzlich festgelegten Prozentsätzen aus den im Gesetz genannten Entgelten die "Summe der Finanzierungsanteile" herauszurechnen ist. Von dieser Summe ist ein Freibetrag i.H.v. 100.000,00 EUR abzuziehen. Daneben besteht bei einer Betriebspersonengesellschaft in der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weiter der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG i.H.v. 24.500,00 EUR. Der übersteigende Betrag geht in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegt je weiteren Mehr-Betriebsausgaben von 100,00 EUR der nachstehend angeführten Belastung.
HS = 400 %; Messzahl 3,5 % = eff. Belastung 14 % der Hinzurechnung |
Betriebsausgabe ESt |
Fiktiver Zinsanteil |
Zinsanteil |
Hinzuzurechnen in der GewStBMG (25 %) |
GewSt |
Zinsen, Renten, stille Ges |
100,00 EUR |
100 % |
100,00 EUR |
25,00 EUR |
3,50 EUR |
Lizenzen/Konzessionen |
100,00 EUR |
25 % |
25,00 EUR |
6,25 EUR |
0,88 EUR |
Miete/Pacht bewegl. WG |
100,00 EUR |
20 % |
20,00 EUR |
5,00 EUR |
0,70 EUR |
Miete/Pacht unbewegl. WG |
100,00 EUR |
50 %1) |
50,00 EUR |
12,50 EUR |
1,75 EUR |
Anmerkung:
1) Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, BGBl 2009 I, S. 3950.
Rz. 113
Seitdem gilt es, die gewerbesteuerliche Belastung zu optimieren, indem Betriebs-Kapitalgesellschaften in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen angesiedelt werden, die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage gesenkt wird, d.h. Hinzurechnungen möglichst vermieden werden. Die Belastung der Betriebskapitalgesellschaft hängt auch wesentlich vom Einkünftemix ab, den die Besitzgesellschafter von der Betriebskapitalgesellschaft beziehen: Darlehenszinsen und Pachtentgelte führen neben dem Betriebsausgabenabzug zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG, Geschäftsführergehälter bewirken den vollen Betriebsausgabenabzug ohne gewerbesteuerliche Hinzurechnung und Dividenden an den Besitzgesellschafter führen weder zum Betriebsausgabenabzug noch zur Hinzurechnung. Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks und damit auch auf eine Betriebs-GmbH umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. Zu denken ist in geeigneten Fällen als Gestaltungsmaßnahme an die Begründung einer ertragsteuerlichen (und damit auch gewerbesteuerlichen) Organschaft.
b) Absenkung des Pachtzinses
Rz. 114
Um den nachteiligen Effekt der neuen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG zu mindern und den dort geregelten Freibetrag optimal auszunutzen, liegt es nahe, über eine Minderung des Pachtzinses nachzudenken. Bei Betriebsunternehmen, die aufgrund einer gewerbesteuerlichen Befreiungsvorschrift unterliegen, stellt sich die Frage nach einer Erhöhung des Pachtzinses. Die weiteren Fragen der verbilligten oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung nach Einführung des § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG werden weiter unten erörtert (vgl. Rdn 132 ff.).