Rz. 249

Liegen keine Auffangtatbestände vor und kommt es zu den Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ist zunächst eine Schlussbilanz (ggf. nach Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich aufzustellen, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG) und anschließend gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens zu gemeinen Werten abzüglich des Schlusskapitalkontos anzusetzen sowie der Differenzbetrag Betriebsaufgabegewinn oder -verlust zu versteuern.[495] Die bisher in Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehaltenen Wirtschaftsgüter werden in das Privatvermögen der Besitz-Gesellschafter entnommen (vgl. zur Entnahme als fiktiver Anschaffung § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Auf den Betriebsaufgabegewinn können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifbegünstigung des § 34 EStG Anwendung finden. Hierbei ist zu beachten, dass die Tarifbegünstigung nicht anzuwenden ist, soweit es zur Aufdeckung von stillen Reserven in den Anteilen an der Betriebs-GmbH kommt, da diese bereits im Wege des Teileinkünfteverfahrens begünstigt werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Der anlässlich der Betriebsaufgabe realisierte Gewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.[496]

 

Rz. 250

Eine Entscheidung des BFH vom 20.1.2005[497] schafft mehr Klarheit im Hinblick auf das Vorliegen von Teilbetrieben bei Besitzgesellschaften. Unterhält eine Besitzgesellschaft neben der Verpachtung von Wirtschaftsgütern an die Betriebsgesellschaft noch einen eigenen Gewerbebetrieb, stellt die Betriebsaufspaltung einen Teilbetrieb bei der Besitzgesellschaft dar. Dieser Teilbetrieb kann nach den Regelungen der §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt veräußert werden. Als Veräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 EStG gilt nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs. Die Regelung umfasst nicht nur Gewinne aus der Aufgabe eines ganzen Betriebs, sondern auch aus der Aufgabe eines Teilbetriebs.[498]

 

Rz. 251

Wird die Betriebsaufspaltung durch eine Veräußerung der Anteile an der Betriebs-GmbH und/oder der zur Nutzung überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zielgerichtet beendet und soll die Tarifbegünstigung gem. §§ 16, 34 EStG genutzt werden, ist jegliche steuerneutrale Veräußerung nicht mitveräußerter wesentlicher Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen gem. § 6 Abs. 5 EStG schädlich (s. § 23 Rdn 379 ff.).[499]

[496] Micker, DStR 2012, 589, 593 m.w.N.
[498] St. Rspr., vgl. etwa BFH, BStBl III 1965, S. 88 und BStBl II 2002, S. 537.
[499] BMF, BStBl I 2019, S. 1291, Tz. 16.

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