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Wird eine Betriebsaufspaltung aktiv angestrebt, stellt sich für die Gestaltung des Pachtvertrages die Frage, in welchem Umfang Wirtschaftsgüter des zuvor aktiven Unternehmens bei der zukünftigen Besitzgesellschaft verbleiben und verpachtet werden sollen und beim Aufspaltungsvorgang auf die Betriebskapitalgesellschaft übergehen sollen. Gegenpole sind die Verpachtung des gesamten Betriebs an die Betriebskapitalgesellschaft oder nur die Verpachtung einer einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage. In der Praxis haben sich die folgenden drei Grundmodelle etabliert:

Verpachtung des gesamten Betriebs: Der gesamte Betrieb wird an die Betriebsgesellschaft verpachtet. Die Betriebskapitalgesellschaft ist verpflichtet, die Substanz des Betriebs zu erhalten und zu erneuern, sodass der Betrieb am Ende der Pachtlaufzeit intakt an den Verpächter zurückübertragen werden kann. Regelmäßig werden die Vorräte und sonstigen Gegenstände des Umlaufvermögens beim Aufspaltungsvorgang vom Pächter erworben.
Das Schrumpfungsmodell: Der Betrieb wird ebenfalls im Ganzen an die Betriebskapitalgesellschaft verpachtet. Die Betriebskapitalgesellschaft ist jedoch nicht zur Substanzerhaltung verpflichtet. Sie hat sämtliche Erneuerungen und die Erhaltung aller Wirtschaftsgüter auf eigene Rechnung durchzuführen. Die Ersatzbeschaffungen tätigt sie eigenständig, sodass die erworbenen Wirtschaftsgüter in das Eigentum der Betriebsgesellschaft übergehen. Der ursprünglich überlassene Betrieb wird somit in seiner Substanz allmählich verbraucht, bis nur noch die wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Besitzunternehmen an die Betriebskapitalgesellschaft verpachtet werden.
Das sog. Steuerberatermodell: Hierbei werden nur eine oder wenige wesentliche Betriebsgrundlagen in Form von Grundstücken, Sachanlagevermögen oder immateriellen Wirtschaftsgütern verpachtet. Das Vorratsvermögen wird von der Betriebskapitalgesellschaft erworben. Alle anderen Forderungen und Verbindlichkeiten verbleiben beim Verpächter, der sie abwickelt. Auch hier bleiben beim Besitzunternehmen durch Zeitablauf nur noch die verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten.
 

Hinweis

Werden Betriebsaufspaltungen "aus Versehen" begründet, geschieht dies häufig in der Form der unechten Betriebsaufspaltung zu einer bestehenden operativ tätigen Betriebsgesellschaft, der nachträglich von den Gesellschaftern eine einzige wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet wird.

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