aa) Betriebsaufspaltung als Trennung von Vermögen zur Einkommensverlagerung

 

Rz. 15

Die Idee der Betriebsaufspaltung beruht darauf, durch die Trennung operativ genutzten Vermögens und dessen entgeltlicher Nutzungsüberlassung die Gesamtsteuerlast im Hinblick auf die Gewerbesteuerlast zu senken und (aus zivilrechtlicher Sicht) wertvolles Vermögen dem Haftungszugriff der Gläubiger des operativen Unternehmens zu entziehen.

bb) Abgrenzung verwandter Funktions- und Einkommensverlagerungen

 

Rz. 16

Betrachtet man den Aspekt der Einkommensverlagerung, so lassen sich neben der Betriebsaufspaltung auch wirtschaftlich ähnliche Gestaltungsformen in der Rechtspraxis finden, die keine Betriebsaufspaltungen sind:

 

Rz. 17

Die Überlassung wesentlicher Wirtschaftsgüter zwischen Schwesterkapitalgesellschaften lässt sich als eine solche Gestaltung begreifen, die aber hier nicht weiter erörtert wird, da sie begrifflich keine Betriebsaufspaltung darstellt.[24]

 

Rz. 18

Betriebsführungsverträge[25] werden dadurch charakterisiert, dass der Geschäftsbesorger auf der Basis einer Betriebsführungsvereinbarung i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG entweder als Geschäftsbesorger im fremden Namen und für fremde Rechnung die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers führt (sog. echte Betriebsführungsverträge) oder der Geschäftsbesorger im eigenen Namen auftritt, aber für Rechnung des Betriebsinhabers agiert (sog. unechter Geschäftsführungsvertrag). Der Geschäftsbesorger enthält ein Entgelt, der Gewinn aus seiner Tätigkeit steht dem Betriebsinhaber zu. Steuerlich erfolgt die Ergebniszurechnung beim Betriebsinhaber, da der Geschäftsbesorger für fremde Rechnung tätig wird. Das Betriebsführungsentgelt führt beim Betriebsinhaber zur Betriebsausgabe, solange es angemessen und fremdüblich ist.[26] Bilanziell bleibt bei der echten Betriebsführung alles unverändert, d.h. die Wirtschaftsgüter und Geschäftsvorfälle werden beim Betriebsinhaber erfasst, bei der unechten Betriebsführung bedarf es hierzu ergänzend der Vereinbarung einer Ermächtigungstreuhand oder eines vorweggenommenen Besitzkonstituts für neuerworbene Wirtschaftsgüter und Forderungen in der Betriebsführungsvereinbarung.

 

Rz. 19

Betriebsüberlassungsverträge werden als sog. Innenpacht charakterisiert. Hierbei betreibt die überlassende Gesellschaft ihren Betrieb nicht mehr selbst, sondern überlasst ihn dem Pächter zur Nutzung. Der Pächter tritt in fremdem Namen (als Generalbevollmächtigter des Verpächters), aber für eigene Rechnung auf. Die Beteiligten stellen sich im Vertrag so, dass wirtschaftlich betrachtet der Pächter einen Anspruch auf positive Betriebsergebnisse hat und der Verpächter auf Ausgleich negativer Betriebsergebnisse. Steuerlich wird das Ergebnis des Betriebs dem Pächter zugerechnet.

[24] Vgl. hierzu ausführlich die Gestaltungshinweise und Belastungsvergleiche bei Teufel, Steuerliche Rechtsformoptimierung, S. 151 ff.
[25] Hierzu Forst/Hoffmann, EStB 2005, 195 ff.; Große, StW 2005, 270 ff.; Weißmüller, BB 2000, 1949.
[26] Zur Problematik verdeckter Gewinnausschüttungen bei Mängeln in der Vereinbarung und Durchführung Große, StW 2005, 270, 272 f.

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