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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung

Dr. Christian Levedag
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1. Vielfalt von Sachverhalten

 

Rz. 20

Betriebsaufspaltungen liegen in einer Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen vor. Das "verklammernde Element" bei allen Betriebsaufspaltungen ist das Vorliegen einer sachlichen und persönlichen Verflechtung; die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung müssen nicht bei jeder Konstellation übereinstimmen. Die Praxis hat zur Unterscheidung der vielfältigen denkbaren Konstellationen die im Folgenden dargestellten Abgrenzungskriterien entwickelt. Es handelt sich hierbei nicht um Rechtsbegriffe, sondern lediglich um die Beschreibung bestimmter Sachverhaltskonstellationen.

2. Überblick über Abgrenzungskriterien bei Betriebsaufspaltungen

a) Abgrenzung nach dem Entstehungszeitpunkt

 

Rz. 21

Gemeinhin wird – bezogen auf den Bildungszeitpunkt – unterschieden zwischen der sog. "echten" Betriebsaufspaltung und der "unechten" Betriebsaufspaltung:

▪ Eine echte Betriebsaufspaltung liegt nach dieser Definition vor, wenn aus einem bestehenden Unternehmen eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft "durch Aufspaltung" gebildet werden. Häufig wird das Betriebsunternehmen hierfür erst neu gegründet. Es werden vom Besitzunternehmen entweder der gesamte Betrieb verpachtet oder die wesentlichen Teile des Anlagevermögens im Eigentum des Besitzunternehmens zurückbehalten und an die Betriebsgesellschaft vermietet oder verpachtet. Kennzeichnend ist auch, dass es sich um eine planvolle Aufspaltung des zuvor einheitlich geführten Unternehmens handelt.
▪ Die Definition der unechten Betriebsaufspaltung knüpft daran an, dass das Betriebsunternehmen aktiv am Markt tätig ist und das Besitzunternehmen entweder gar nicht besteht oder es zwar existiert, aber die persönliche und die sachliche Verflechtung erst nachträglich eintreten. Hierbei handelt es sich in der Praxis sowohl um Fälle der nicht erkannten Betriebsaufspaltung, wenn z.B. wertvoller Grundbesitz einer Betriebsgesellschaft von deren Gesellschaftern zu...

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