1. Besteuerung der Darlehenszinsen im Besitzunternehmen
Rz. 224
Vereinnahmte Darlehenszinsen sind auf der Ebene des Besitzunternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nicht aus Kapitalvermögen, s. § 20 Abs. 8 EStG) zu besteuern und unterliegen somit der Einkommen-/Körperschaftsteuer (im Fall der Besitzkapital-)oder beim Besitz(mit)unternehmer (im Fall der Besitzmitunternehmerschaft) und der Gewerbesteuer bei der Besitzgesellschaft.
2. Gewerbesteuerliche Behandlung im Besitz- und Betriebsunternehmen
a) Anwendung der Hinzurechnungsregelung in § 8 Nr. 1 GewStG auf Darlehen des Besitzunternehmens
Rz. 225
Gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG werden unter den dortigen Voraussetzungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Entgelte für Schulden hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Darlehensbeziehungen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft sind auch gewerbesteuerrechtlich selbstständig zu beurteilen. Der Abzug des für das jeweilige Darlehen entstandenen Zinsaufwands bei einer Betriebsgesellschaft ist gewerbesteuerrechtlich gem. § 8 Nr. 1 GewStG bei der Betriebsgesellschaft durch Hinzurechnung wieder zu neutralisieren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Der Einheitsgedanke wird also gewerbesteuerlich für die Prüfung von Darlehensbeziehungen nicht beachtet. Eine korrespondierende Kürzung beim Empfänger der Darlehenszinsen findet nicht statt. Kommt es trotz des Freibetrags i.H.v. 100.000 EUR zur Hinzurechnung, liegt die Doppelbelastung bei 25 %.
Hinweis
Die Dauerschuldproblematik stellt sich sowohl für die Darlehensaufnahme einer Betriebs-Kapitalgesellschaft als auch für die Darlehensaufnahme einer Betriebspersonengesellschaft in einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung.
Nur dann, wenn in einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung unmittelbare Darlehen der Besitz-Mitunternehmer nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.8.2005 dem Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft zugeordnet werden, unterbleibt eine Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten bei der Betriebspersonengesellschaft. Die hinzuzurechnenden Zinsen sind in diesem Fall bereits in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahmen des darlehensgebenden Mitunternehmers erfasst und steuerlich im Ergebnis nicht einmal hälftig abziehbar.
b) Weitergereichte Darlehen des Besitzunternehmens sind keine "Durchlaufkredite"
Rz. 226
Ein Kredit diente ausnahmsweise dann nicht der Verstärkung des Betriebskapitals, wenn es sich um einen sog. durchlaufenden Kredit handelte. In diesem Fall konnte die Hinzurechnung beim Besitzunternehmen vermieden werden, wenn ein weitergereichter Kredit als durchlaufender Kredit anzusehen wäre. Der BFH stellte strikt auf die separaten Darlehensbeziehungen ab und verneinte regelmäßig das Vorliegen eines Durchlaufkredits.
Hinweis
Bei einem Unternehmen, das einen Kredit aufgenommen und weitergeleitet hat, liegt nach heutiger Rechtslage ein hinzurechnungspflichtiger Zinsaufwand nach § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG vor. Auf das Tatbestandsmerkmal der "nicht nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals" kommt es nicht mehr an (vgl. Tz. 11 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008, BStBl 2008 II, S. 730). Darlehen, die vom Besitzunternehmen aufgenommen und an das Betriebsunternehmen durchgereicht werden, unterliegen der doppelten Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG auf Ebene des Besitz- und Betriebsunternehmens.