1. Ertragsteuerrecht
Rz. 260
Werden das Besitzunternehmen und die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft veräußert, ist an die bereits oben Rdn 249 ff. dargestellten Grundsätze zur Aufdeckung aller stillen Reserven zu denken, wenn der Veräußerer die Tarifbegünstigung gem. §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen will. Der BFH hat jüngst eine gestufte (zeitversetzte) Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen und Anteilen an der Betriebsgesellschaft zu beurteilen gehabt, in der unter Angehörigen veräußert und erworben wurde. Er hat in einer weiteren Entscheidung die Vorfeldausgliederung einer wesentlichen Betriebsgrundlage als schädlich für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen gem. §§ 16 Abs. 4, 34 EStG angesehen (s.o. Rdn 251).
2. Umsatzsteuerrecht
Rz. 261
Soll das an die Betriebsgesellschaft vermietete Grundstück im Wege einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG (ohne USt) veräußert werden, ist notwendig, dass der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt, d.h. ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen. Besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft muss zusätzlich die Behandlung als ein Unternehmen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG berücksichtigt werden. Bei der Übertragung eines Vermietungsunternehmens liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nur vor, wenn der Erwerber die Vermietungstätigkeit des Veräußerers nicht nur zivilrechtlich, sondern auch umsatzsteuerrechtlich unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG fortführt. Denn für die Geschäftsveräußerung kommt es auf die Fortsetzung einer Unternehmenstätigkeit und damit auf umsatzsteuerrechtliche Kriterien, die sich nach § 2 UStG richten, an. Erwirbt daher ein Organträger ein an seine Organgesellschaft vermietetes Gebäude, liegt keine Geschäftsveräußerung vor, da der erwerbende Organträger das übertragene Gebäude umsatzsteuerrechtlich nicht vermietet, sondern durch die Organgesellschaft als Teil seines Unternehmens eigenunternehmerisch nutzt. Wurde Vorsteuer bei Anschaffung des Grundstücks in Anspruch genommen, ist in den Fällen, in denen keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt und "ohne Umsatzsteuer" veräußert wird, vom Veräußerer an eine Vorsteuerberichtigung zu seinen Lasten gem. § 15a UStG zu denken. Wird "mit Umsatzsteuer" (unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 UStG) veräußert, entfällt die Steuerschuldnerschaft auf den Erwerber (s. § 13b UStG). Der Verzicht muss gem. § 9 Abs. 3 UStG im notariellen Kaufvertrag ausgesprochen werden. Bei Unsicherheit über das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen lässt das BMF in einem Schreiben vom 23.10.2013 (BStBl I 2013, 1304) nunmehr eine vorsorgliche Option (Verzicht auf die Steuerbefreiung) unter bestimmten Voraussetzungen zu.