Rz. 22

Zuständig ist das Familiengericht gemäß § 23a GVG. Die Rechtswirkungen können erst mit Rechtskraft des Feststellungsurteils geltend gemacht werden, § 1600d Abs. 4 BGB. Klagebefugt sind:

der Mann gegen das Kind,
das Kind gegen den Mann,
die Mutter gegen den Mann, § 1600e BGB.

Ein Vaterschaftsfeststellungsantrag[27] und eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt für Mutter und Kind können schon vor der Geburt des Kindes erhoben werden, § 247 FamFG.

[27] OLG München, Beschl. v. 13.4.2016, FamRZ 2016, 1793.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge