Rz. 22
Zuständig ist das Familiengericht gemäß § 23a GVG. Die Rechtswirkungen können erst mit Rechtskraft des Feststellungsurteils geltend gemacht werden, § 1600d Abs. 4 BGB. Klagebefugt sind:
▪ | der Mann gegen das Kind, |
▪ | das Kind gegen den Mann, |
▪ | die Mutter gegen den Mann, § 1600e BGB. |
Ein Vaterschaftsfeststellungsantrag[27] und eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt für Mutter und Kind können schon vor der Geburt des Kindes erhoben werden, § 247 FamFG.
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