Rz. 31

Seit dem 1.7.1998 kennt das BGB eine Definition der Mutterschaft: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat", § 1591 BGB n.F. Maßgebend ist also der Vorgang der Geburt. Es kommt nicht auf die genetische Abstammung an, beispielsweise auf die Herkunft der befruchteten Eizelle. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.

 

Rz. 32

Die Befruchtungstechnologie bringt es allerdings mit sich, dass bei einer – in Deutschland nicht zulässigen[37] – Ei- und Embryonenspende die Frau, die das Kind zur Welt bringt, nicht die genetische Mutter ist. Aus Gründen der im Abstammungsrecht notwendigen Statusklarheit ist auch hier die Gebärende als Mutter anzusehen. Nach der jetzigen Rechtslage ist eine Korrektur zwischen genetischer und rechtlicher Mutterschaft nicht möglich. Eine Korrektur kommt lediglich bei Verwechslung der Kinder in der Klinik oder bei einer Kindesunterschiebung in Betracht; dies könnte in einem Kindschaftsverfahren nach § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geklärt werden.

Das deutsche Recht kennt kein Mutterschaftsanerkenntnis, wohl aber manche ausländische Rechtsordnung.[38] Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob ein Verstoß gegen den deutschen ordre public z.B. wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Leihmutterschaften vorliegt.[39]

[38] Z.B. Frankreich ("Babyklappenfälle"), dazu Frank/Helms, FamRZ 2001, 1340.
[39] Dazu Löhning, NZFam 2017, 546.

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