Rz. 53

Im Zusammenhang mit der Fortgeltung alten Rechts für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder enthielt § 10a des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 eine wichtige Änderung des Nichtehelichengesetzes vom 19.8.1969. § 10 Abs. 2 S. 2 NEhelG ordnete an, dass die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge im Verhältnis zu ihrem Vater und dessen Verwandten weiterhin erbrechtlich nach dem bis dahin geltenden Recht zu behandeln seien. Diese Vorschrift galt bis 28.5.2009. Mit rückwirkendem Inkrafttreten des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes vom 12.4.2011 zum 29.5.2009 wurde die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbrechtsgleichstellungsvertrages beseitigt, Art. 12 § 10a NEhelG.

Zu den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des Abschlusses eines Erbrechtsgleichstellungsvertrages vgl. die Vorauflagen.

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