Rz. 32
Grds. hat einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nur der unmittelbar Geschädigte, also derjenige, dessen Rechtsgut verletzt worden ist. Der nur mittelbar Geschädigte, der infolge der unerlaubten Handlung, durch die ein anderer unmittelbar geschädigt worden ist, einen Vermögensschaden erlitten hat, hat einen Schadensersatzanspruch nur nach den Ausnahmeregelungen der §§ 844, 845 BGB und in Sondergesetzen.
Rz. 33
Mehrere Geschädigte können grds. jeweils nur den eigenen Schaden geltend machen. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation (vgl. § 10 Rdn 82 ff.) können allerdings auch bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung anzuwenden sein.
Rz. 34
Ein Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens aus unerlaubter Handlung ist, soweit er nicht kraft Gesetzes auf einen Versicherer (§ 86 VVG), einen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger (§§ 116, 117 SGB X) oder auf den Dienstherrn (§§ 87a BBG, 52 BRRG) übergegangen ist, übertragbar und vererblich. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB), nicht aber für den Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Rz. 35
Nach gesetzlichem Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den ersatzleistenden Versicherer, Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger oder Dienstherrn kann, wenn der Schädiger wegen einer Haftungsbegrenzung oder Mitverantwortung des Geschädigten nur teilweise haftet, ein sog. Quotenvorrecht des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen bestehen.