Rz. 6
Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Schadensersatz verpflichtet.
I. Geschützte Rechtsgüter
Rz. 7
Neben den erwähnten Rechtsgütern sind als sonstige Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, die eine ausschließliche Rechtsnatur mit dem Rang der ausdrücklich genannten Rechtsgüter haben, anerkannt
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dingliche Rechte – etwa vertragliche und gesetzliche Pfandrechte sowie das Pfändungspfandrecht – und Anwartschaftsrechte; |
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der unmittelbare Besitz (§§ 854, 865, 866 BGB); |
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das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als Rahmenrecht einschließlich der persönlichen Ehre, des Rechts am eigenen Bild und des Namensrechts, des Rechts am gesprochenen Wort, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, des Rechts auf Achtung der Privatsphäre sowie des postmortalen Persönlichkeitsrechts; |
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das elterliche Sorgerecht (§ 1626 BGB); |
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das Namensrecht (§ 12 BGB); |
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das Urheberrecht; |
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der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb (offener Tatbestand); |
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das Mitgliedschaftsrecht. |
Keine sonstigen Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB sind Forderungen und das Vermögen.
II. Widerrechtliche Verletzung
Rz. 8
Ein unerlaubtes Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, das ein Rechtsgut i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt, "indiziert" im Regelfall das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit. Der tatbestandsmäßige Erfolg der Verletzungshandlung deutet dann auf deren Rechtswidrigkeit hin. Diese liegt nicht vor, wenn der Schädiger einen Rechtfertigungsgrund (§§ 227 ff. BGB, §§ 859, 904 BGB, § 127 StPO, § 193 StGB) darlegt und beweist.
Rz. 9
Bei sog. "offenen Verletzungstatbeständen", zu denen der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gehören, ist die Rechtsgutsverletzung kein Indiz für deren Rechtswidrigkeit; diese haftet dem schadensursächlichen Verhalten nur dann an, wenn die erforderliche Güter- und Interessenabwägung im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Rechtsposition des Geschädigten dem vom Schädiger geltend gemachten Recht – etwa der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) – vorgeht. So ist der Eingriff in den Schutzbereich des Gewerbebetriebs nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
Rz. 10
Die Indizwirkung einer unerlaubten Verletzungshandlung ist eingeschränkt in den für Rechtsanwälte wichtigen Bereichen der Vollstreckungsmaßnahmen und der Einleitung von Verfahren, etwa bei Zwangsvollstreckung in schuldnerfremde Gegenstände oder bei einem unbegründeten Antrag au...