1. §§ 194 ff. BGB
Rz. 148
Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.
§ 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbunden mit einer neuen Sonderverjährungsregelung. Der Hemmungstatbestand des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist in § 203 BGB aufgegangen.
2. Bereicherung aus unerlaubter Handlung (§ 852 BGB)
Rz. 149
Der frühere § 852 Abs. 3 BGB a.F. ist nunmehr § 852 Satz 1 BGB. Danach ist der Schädiger, der durch eine unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Geschädigten erlangt hat, zur Herausgabe nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) auch dann verpflichtet, nachdem der deliktische Schadensersatzanspruch verjährt ist. Ansprüche, die lediglich an eine rechtlich erlaubte Handlung eine Risikohaftung anschließen, etwa aus Gefährdungshaftung, fallen nicht unter § 852 BGB.
Nach herkömmlicher Rechtsprechung ergibt sich der Herausgabeanspruch seiner Rechtsnatur nach aus dem verjährten deliktischen Schadensersatzanspruch, sodass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen; nur wegen des Umfangs des Herausgabeanspruchs wird auf §§ 812 ff. BGB verwiesen, sodass keine Prüfung erforderlich ist, ob die zusätzlichen Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vorliegen. Im Schrifttum wird nunmehr mit Rücksicht auf die neue Verjährungsregelung in § 852 Satz 2 BGB angenommen, § 852 Satz 1 BGB erstrecke sich auf den gesamten Bereich der Eingriffskondiktion.
Rz. 150
Nach § 852 Satz 2 BGB unterliegt ein Anspruch aus Satz 1 dieser Vorschrift einer eigenständigen Sonderverjährung von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen Schadensereignis an.
Rz. 151
Soweit eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung vorliegt, wenn der Geschädigte den Herausgabeanspruch aus § 852 Satz 1 BGB geltend macht, kann dagegen nicht aufgerechnet werden (§ 393 BGB).