1. Rechtswidrigkeit
Rz. 96
Die Verletzung eines Schutzgesetzes "indiziert" i.d.R. die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens. Dies ist jedoch nicht der Fall bei einer subjektiv redlichen, aber unbegründeten Einleitung oder Durchführung eines gesetzlichen Verfahrens (vgl. Rdn 10 ff.) und bei ehrverletzenden Äußerungen in solchen Verfahren (vgl. Rdn 77 ff.).
2. Verschulden
Rz. 97
Eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB setzt immer ein Verschulden voraus (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kann gegen ein Schutzgesetz nach seinem Inhalt ohne Verschulden verstoßen werden, so ist für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Schutzgesetzes erforderlich. Sieht dieses eine bestimmte Schuldform vor, so ist diese für § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich. Genügt zum Verstoß gegen das Schutzgesetz Fahrlässigkeit, so gilt dies auch für die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB; verlangt die Verletzung des Schutzgesetzes Vorsatz, so ist dieser auch für die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB notwendig.
Ein Anscheinsbeweis für Vorsatz entfällt.
Rz. 98
Es braucht nur der Vorsatz vorzuliegen, den das Schutzgesetz für einen Verstoß voraussetzt. Dies ist insb. bedeutsam für die Verletzung von Schutzgesetzen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Im Zivilrecht gilt grds. die sog. Vorsatztheorie, die für den Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verlangt, sodass bei einem Verbotsirrtum eine Haftung wegen Vorsatzes entfällt. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht reicht es dagegen nach der sog. Schuldtheorie für den Vorsatz aus, dass der Täter – neben der Kenntnis der Tatbestandsmerkmale und dem Erfolgswillen – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der tatbestandsmäßigen Handlung zwar nicht gehabt hat (Verbotsirrtum), aber bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte haben können (vgl. § 17 StGB, § 11 Abs. 2 OWiG). Ist gegen ein Schutzgesetz des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verstoßen worden, so genügt für eine (Vorsatz-)Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB Vorsatz i.S.d. strafrechtlichen Schuldtheorie. Deswegen steht in einem solchen Falle ein Verbotsirrtum einer Sanktion als Vorsatztat nach § 823 Abs. 2 BGB nicht entgegen, wenn er auf Fahrlässigkeit beruht; anders ist dies nur bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB, § 11 Abs. 2 OWiG).
3. Kausalität und Zurechnung
Rz. 99
Für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist ein adäquater Ursachenzusammenhang i.R.d. konkreten Haftungsgrundes und bzgl. eines weiteren Schadens erforderlich (vgl. Rdn 17 ff., 23 f.). Für einen Schadensersatzanspruch wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) hat der BGH allerdings i.R.d. haftungsbegründenden Kausalität die strafrechtliche Bedingungslehre für maßgeblich gehalten.
Die haftungsrechtliche Zurechnung (vgl. Rdn 25 ff.) eines Schadens, dessen Ersatz nach § 823 Abs. 2 BGB begehrt wird, beschränkt sich auf die Beeinträchtigung des Rechtsguts, die das verletzte Schutzgesetz verhindern soll.