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§ 15 Deliktische Haftung des Rechtsberaters / II. Weitere Haftungsvoraussetzungen

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1. Rechtswidrigkeit

 

Rz. 96

Die Verletzung eines Schutzgesetzes "indiziert" i.d.R. die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens.[386] Dies ist jedoch nicht der Fall bei einer subjektiv redlichen, aber unbegründeten Einleitung oder Durchführung eines gesetzlichen Verfahrens (vgl. Rdn 10 ff.) und bei ehrverletzenden Äußerungen in solchen Verfahren (vgl. Rdn 77 ff.).

[386] BGHZ 122, 1, 6 = NJW 1993, 1580.

2. Verschulden

 

Rz. 97

Eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB setzt immer ein Verschulden voraus (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Kann gegen ein Schutzgesetz nach seinem Inhalt ohne Verschulden verstoßen werden, so ist für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Schutzgesetzes erforderlich. Sieht dieses eine bestimmte Schuldform vor, so ist diese für § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich.[387] Genügt zum Verstoß gegen das Schutzgesetz Fahrlässigkeit, so gilt dies auch für die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB; verlangt die Verletzung des Schutzgesetzes Vorsatz, so ist dieser auch für die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB notwendig.[388]

Ein Anscheinsbeweis für Vorsatz entfällt.[389]

 

Rz. 98

Es braucht nur der Vorsatz vorzuliegen, den das Schutzgesetz für einen Verstoß voraussetzt.[390] Dies ist insb. bedeutsam für die Verletzung von Schutzgesetzen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts.[391] Im Zivilrecht gilt grds. die sog. Vorsatztheorie, die für den Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verlangt, sodass bei einem Verbotsirrtum eine Haftung wegen Vorsatzes entfällt.[392] Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht reicht es dagegen nach der sog. Schuldtheorie für den Vorsatz aus, dass der Täter – neben der Kenntnis der Tatbestandsmerkmale und dem Erfolgswillen – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der tatbestandsmäßigen Handlung zwar nicht gehabt hat ...

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