Rz. 121
Ersatzberechtigt aus § 826 BGB ist derjenige Geschädigte, der nach der "Reichweite des Schädigungsvorsatzes" als mögliches Tatopfer in die Tatvorstellung des Schädigers billigend einbezogen wurde, selbst wenn sich die sittenwidrige Handlung gegen einen anderen gerichtet hat, und dessen Schaden im Verhältnis zum Schädiger auf einem Verstoß gegen die guten Sitten beruht.
Rz. 122
Der Schädiger hat den Schaden nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen (vgl. Rdn 32 ff.). Dazu kann auch die Entrichtung eines Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB gehören (vgl. Rdn 39 f.). § 817 Satz 2 BGB ist im Deliktsrecht nicht entsprechend anwendbar.
Der deliktische Anspruch auf Schadensersatz erstreckt sich grds. auf das negative Interesse; das gilt i.d.R. auch dann, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben. Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele; auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht kann als entgangener Gewinn zu ersetzen sein.
Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt einen gem. § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Rz. 123
Ist der Geschädigte durch arglistige Täuschung zu einem Vertragsschluss bestimmt worden und hat er dennoch seine Vertragserklärung nicht gem. §§ 123, 124 BGB angefochten, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB – und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB – zustehen; in einem solchen Fall ist grds. das negative Interesse zu ersetzen, also der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Betroffene auf die täuschenden Angaben vertraut hat.
Rz. 124
Bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilung besteht kein Anscheinsbeweis aufgrund eines typischen Geschehensablaufs für den Ursachenzusammenhang zwischen einer solchen Mitteilung und dem Kaufentschluss des Anlegers; der geschädigte Anleger kann Geldersatz i.H.d. gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Rechtsposition an den Schädiger verlangen, ohne dass Art und Umfang dieses Schadensersatzes durch den Schutzzweck des § 826 BGB beschränkt werden.