Rz. 126

Derjenige, der Schadensersatz aus § 826 BGB verlangt, hat die haftungsbegründenden und -ausfüllenden Voraussetzungen des Anspruchs darzulegen und zu beweisen (vgl. Rdn 44 ff.).[506]

 

Rz. 127

Die größte Schwierigkeit bereitet der Beweis des Vorsatzes. Davon ist zwar grds. die Feststellung der Sittenwidrigkeit zu trennen;[507] die Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens deuten jedoch häufig darauf hin, dass der Täter eine Schädigung des anderen zumindest billigend in Kauf genommen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.[508] Für Ausnahmefallgestaltungen trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast. Dies trifft etwa zu, wenn das Vorliegen eines die Sittenwidrigkeit ausschließenden Umstands geltend gemacht wird, wie bspw. ein Tatbestandsirrtum.[509]

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