Rz. 111

Der Betroffene hat darzulegen und zu beweisen, dass der Täter eine unwahre, der Geschäftsehre abträgliche Tatsache behauptet oder verbreitet hat und die Unwahrheit gekannt hat oder kennen musste. Der Täter hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 824 Abs. 2 BGB zu beweisen. Macht er in einem Rechtsstreit die Wahrheit der Tatsache oder die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens geltend, so hat er bzgl. dieser Streitpunkte eine substanziierte Stellungnahme abzugeben.[428]

[428] BGH, NJW 1974, 1710, 1711.

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