1. Ersatzpflichtige
Rz. 28
Ersatzpflichtig aus unerlaubter Handlung sind der Täter (Schädiger), Mittäter, Anstifter und Gehilfe sowie andere Beteiligte (§ 830 BGB; vgl. Rdn 5). Eine Haftung Unzurechnungsfähiger und Minderjähriger kommt gem. §§ 827 bis 829 BGB in Betracht. Dritte können für die unerlaubte Handlung eines anderen nach §§ 831, 832 BGB haften (vgl. Rdn 133 ff.).
Rz. 29
Nach § 31 BGB haften ein Verein und – in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift – jede andere juristische Person des Privatrechts sowie eine GbR (§ 705 BGB) – etwa eine Anwaltssozietät – für einen Schaden aus unerlaubter Handlung, den ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen herbeiführt; daneben ist grds. der Vertreter selbst zum Schadensersatz aus seiner unerlaubten Handlung verpflichtet. § 31 BGB ist auf den Fiskus und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Handeln eines solchen Bediensteten im privaten Rechtsverkehr entsprechend anzuwenden (§ 89 Abs. 1 BGB).
Rz. 30
Für die Amtspflichtverletzung eines Beamten haftet grds. der Staat gem. § 839 BGB, Art. 34 GG; für die Haftung aus § 839 BGB ist es gleichgültig, ob das schädigende Verhalten im hoheitlichen oder fiskalischen Bereich des Dienstherrn liegt und der Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB erfüllt ist. Eine Eigenhaftung ggü. dem Geschädigten entfällt, wenn ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne – also auch ein mit hoheitlichen Aufgaben betrauter Nichtbeamter im staats-(beamten-)rechtlichen Sinne – in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hat. Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein. Daneben ist kein Raum für eine Haftung des Gerichtsvollziehers als Verrichtungsgehilfe des Gläubigers.
Stammt eine unerlaubte Handlung eines Beamten im staatsrechtlichen Sinne aus dem privatrechtlichen Bereich, so richtet sich die deliktische Eigenhaftung grds. nach § 839 BGB; zwar entfällt dann eine Staatshaftung nach Art. 34 GG, der beamtete Schädiger darf aber, sofern ihm nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, den Geschädigten gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen.
Rz. 31
Die Vorschrift des § 839a BGB begründet eine Haftung gerichtlicher Sachverständiger. Diese Spezialregelung schließt in ihrem Anwendungsbereich § 823 BGB aus. Aufgrund dieser Neuregelung ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. § 839a BGB erfordert somit einen zweiaktigen Geschehensablauf, nämlich ein unrichtiges Gutachten, das Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, die ihrerseits den Schaden herbeiführt. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Maßgebend ist hierbei der Sorgfaltsmaßstab des jeweils in Betracht kommenden Sachverständigenbereichs. § 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet.
2. Ersatzberechtigte
Rz. 32
Grds. hat einen Scha...