Rz. 34

Die Förderleistung ist als Darlehen der öffentlichen Hand konzipiert; zuständige Behörde ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, § 3 Abs. 1 S. 1 FPfZG.

 

Rz. 35

Das Darlehen wird in monatlichen Raten an den Beschäftigten[18] ausgezahlt. Die Höhe der monatlichen Darlehensrate entspricht der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit, § 3 Abs. 2 FPfZG. Vereinfacht gesagt wird also die Hälfte des durch die Familienpflegezeit ausgelösten Einkommensverlusts durch ein Darlehen abgefedert. Zur Bestimmung des pauschalierten monatlichen Nettoentgelts verweist § 3 Abs. 3 FPfZG ausdrücklich auf die Berechnungsgrundlage zum Kurzarbeitergeld, also auf § 106 SGB III. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 3 FPfZG. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt unter https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/rechner.html eine Hilfe zur unverbindlichen Berechnung der Förderleistung zur Verfügung.[19]

 

Rz. 36

Der Höhe nach ist die monatliche Darlehensrate auf denjenigen Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Stunden zu gewähren ist, § 3 Abs. 4 FPfZG. Dies gilt für Familienpflegezeiten ohnehin; die Begrenzung hat nur für Fälle der Freistellung nach § 3 PflegeZG eine Bedeutung, bei der es zu Wochenarbeitszeiten von weniger als 15 Stunden kommen kann. Auch in diesem Fall wird der Beschäftigte hinsichtlich der Darlehensleistung so gestellt, als würde er mindestens 15 Stunden je Woche arbeiten; er erhält also nicht immer die Hälfte des Einkommensverlusts als Darlehen.

 

Rz. 37

Der Beschäftigte kann auf eigenen Wunsch geringere – nicht aber höhere – Darlehensleistungen in Anspruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate wenigstens 50 EUR betragen muss, § 3 Abs. 5 FPfZG.

 

Rz. 38

§ 3 Abs. 6 FPfZG stellt sicher, dass bedürftige Beschäftigte vorrangig die Darlehensleistung nach dem Familienpflegezeitgesetz – und nicht echte Sozialleistungen (die sie nicht zurückzuzahlen hätten) – in Anspruch nehmen.

[18] Vor der Reform, also bis zum 31.12.2014, erhielt der Arbeitgeber das Darlehen; dazu unten Rdn 48 f.
[19] Schaub/Koch Arbeitsrecht von A-Z, Familienpflegezeit III.

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