Rz. 4
Ausgehend von dem BGH-Urteil gehen die nachfolgenden digitalen Nachlassgegenstände wie folgt nach § 1922 BGB über:
Rz. 5
▪ E-Mail-Konten
E-Mail-Konten sind vererblich. Die Aussagen des BGH zu Vererblichkeit eines Facebook-Kontos sind für die Vererblichkeit von E-Mail-Konten heranzuziehen. Es gehen die Vertragsbeziehungen des Erblassers zum Provider über. Eine Differenzierung der Nachrichten nach vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Positionen ist nicht vorzunehmen.
Rz. 6
▪ Domain-Registrierung/Denic
Die Erben treten in das Schuldverhältnis des Erblassers mit der Denic e.G. ein. Inhaberschaft und Nutzungsrecht an einer Domain sind insoweit vererblich.
Rz. 7
▪ iCloud-Konto
Nach einem Versäumnisurteil des LG Münster ist ein iCloud-Konto vererblich. Dabei verweist das LG Münster in einem Satz auf das "Facebook-Urteil" des BGH. Auf die iCloud-Nutzungsbedingungen geht das LG Münster nicht ein. Diese sehen das Ende des Nutzungsvertrags vor, wenn der Vertragspartner stirbt. Apple selbst, als Verkäuferfirma des Produkts iCloud, hat wohl gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt.
Rz. 8
▪ Kryptowährungen
Nach einer Stellungnahme der Bundesregierung ist kryptographisches Vermögen gem. § 1922 BGB vererblich. Im Ergebnis zwar richtig, aber im Detail zu ungenau, lässt die Bundesregierung leider offen, was das Trägermedium, also das erbrechtliche Bezugsrecht bei Kryptowährungen sein soll. Der Transfer von Kryptowerten findet losgelöst von physischen Speichermedien statt. Die einzige Verfügungsmöglichkeit über das Kryptovermögen bildet der sog. private key. Insofern ist er nach herrschender Meinung in der Literatur das erbrechtliche Bezugsobjekt. Es kommt somit für die Art des Vermögensübergangs darauf an, auf welche Weise der private key beim Tod des Erblassers abgespeichert war. Befand er sich auf einem körperlichen Speichermedium wie einem USB-Stick, geht der private key auf die Erben über, sofern sich der USB-Stick im Sacheigentum des Erblassers befand. Das gilt ebenso, wenn er auf einem anderen physisch verkörperten Speichermedium abgespeichert war. Wurde der private key auf einem Papier niedergeschrieben, geht dieses als Schriftstück des Erblassers auf die Erben über. Im Falle der Speicherung in einem online-wallet geht die Vertragsbeziehung von Erblasser und Anbieter auf die Erben über. Hatte der Erblasser bei einer "Kryptobörse" ein Konto, das Kryptowährungen enthielt, geht ebenfalls diese Vertragsbeziehung über. Auch hier rückt der Erbe nur in die Vertragsbeziehung mit der Kryptobörse ein. Auf den private key kommt es nicht an.
Rz. 9
▪ Nutzungsrechte
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Dauerhafte Nutzungsrechte |
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Die Vererbung von erworbenen Nutzungsrechten ist grundsätzlich möglich. Die Zustimmung des Urhebers nach § 34 UrhG ist für die Weitergabe des Werkes von Todes wegen nicht notwendig. Das gilt gleichermaßen für ein dinglich beschränktes, einfaches Nutzungsrecht. Für den Übergang des Werkes von Todes wegen spielt es weiterhin keine Rolle, ob das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft ist. Der Erschöpfungsgrundsatz findet sich in § 17 Abs. 2 UrhG und besagt, dass das Verbreitungsrecht des Urhebers verbraucht ist, wenn es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert wurde. Hintergrund des Erschöpfungsgrundsatzes ist folgender: Grundsätzlich ist jeder Herr seiner Nutzungsrechte an seinen Werken. Dieses Nutzungsrecht wird jedoch durch den Erschöpfungsgrundsatz eingeschränkt, wenn jemand freiwillig sein Recht auf "den Markt" bringt. In dem Fall muss sein Nutzungsrecht zurückstehen und sein Werk kann zukünftig ohne seine Zustimmung verbreitet werden. Die Diskussion, inwiefern der Erschöpfungsgrundsatz auf digitale Werke Anwendung findet, spielt bei Übergängen von Todes wegen aber keine Rolle, da § 34 UrhG nur lebzeitige Übertragungen betrifft. Inwiefern die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters der Vererblichkeit wirksam entgegenstehen, muss gesondert geprüft werden. |
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Erwerb digitaler Nutzungsmöglichkeit gegen Entgeltzahlung |
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Erwarb der Erblasser lediglich eine digitale Nutzungsmöglichkeit an digitalen Inhalten gegen wiederkehrende Entgeltzahlung wie bspw. bei Spotify, geht nur das Vertragsverhältnis i.R.v. § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft über. Digitale Nutzungsmöglichkeiten unterscheiden sich von den zuvor genannten Fällen dadurch, dass dort der Erblasser ein dauerhaftes Nutzungsrecht erwarb. |
Rz. 10
▪ Online-Vertragsbeziehungen
Nicht nur Social-Media-Accounts, sondern grundsätzlich alle Online-Vertragsbeziehungen, gleich welcher Art, gehen auf die Erben i.R.v. § 1922 BGB über.
Rz. 11
▪ Social-Media-Accounts
Das Wort "Account" ist die englische Bezeichnung für "Konto" und wird in Deutschland als "Zugangsberechtigung" zum Internet, einer Datenbank oder einem Netzwerk beschrieben. Ein Account bezeichnet i.d.R. ein Konto für einen Computer oder ein elektronisches Kommunikationssystem, das einem bestimmten Nutzer im Regelfall mittels Userkennung und Passwort zugewiesen...