Rz. 26
Für den Download urheberrechtlich geschützter Werke wie Musik, Filme oder Bücher muss eine Datei heruntergeladen werden, die das entsprechende Werk enthält. Der Käufer erwirbt ein Nutzungsrecht an dieser Datei sowie die Datei selbst. Verstirbt der Käufer, muss bei der Erbauseinandersetzung zwischen dem erworbenen Nutzungsrecht und der dazugehörigen Datei differenziert werden.
1. Übertragung des Nutzungsrechts
a) Übertragung an einen Miterben
Rz. 27
Eine Übertragung der Nutzungsrechte an einen Miterben i.R.d. Erbauseinandersetzung ist ohne Zustimmung des Urhebers möglich. Der Miterbe ist kein Dritter, da er, wenn auch gesamthänderisch, das Nutzungsrecht bereits von Todes wegen erworben hat. Daneben gibt es die Möglichkeit, das Nutzungsrecht unter den Miterben nach §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 S. 2 BGB zu versteigern (vgl. Rdn 21). Eine reale Teilung des Nutzungsrechts entfällt naturgemäß.
b) Übertragung an einen Dritten
Rz. 28
Problematischer ist die Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Dritten im Zuge der Erbauseinandersetzung. In dem Fall findet § 34 UrhG Anwendung und es ist für die Übertragung des Nutzungsrechts die Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers notwendig. Eine Veräußerung des Nutzungsrechts durch die Erbengemeinschaft und die sich anschließende Verteilung des Erlöses scheidet daher aus, sollte, was der Regelfall sein dürfte, eine Zustimmung des Urhebers nicht beigebracht werden können.
2. Übertragung der zu den Nutzungsrechten gehörenden Datei i.R.d. Erbauseinandersetzung
Rz. 29
Neben der Übertragung des Nutzungsrechts muss die dazugehörige Datei übertragen werden. Aufgrund der klaren Trennung von Nutzungsrecht und Datei im Urheberrecht kann die Datei nicht dem Nutzungsrecht als Annex automatisch folgen. Sie benötigt einen eigenen Übertragungstatbestand. Dateien an sich sind immaterielle Güter, die aus rechtlicher Sicht eine faktische Position darstellen. Vom Urheberrecht erfasst wird nur ihr Inhalt, ein Werk oder ein verwandtes Schutzrecht, nicht aber die Datei selbst.
a) Weitergabe eines Speichermediums mit zum Nutzungsrecht gehörender Datei
Rz. 30
Sollte zwischen den Miterben eine Einigung bzgl. der Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt sein, ist es aus technischen Gründen nicht möglich, dem Miterben nur das Nutzungsrecht zu übertragen. Es braucht zur Nutzung darüber hinaus die Weitergabe der Datei selbst. Befindet sich diese auf einem Speichermedium des Erblassers, geht das Speichermedium mitsamt Datei auf die Erben über (vgl. Rdn 12). Wird das Speichermedium anschließend i.R.d. Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen, ist dies ebenfalls möglich, da dies keine Verbreitung i.S.d. §§ 17 Abs. 1, 69c Nr. 3 S. 1, 87b Abs. 1 S. 1 UrhG darstellt. Durch einen Übergang von Todes wegen ist bereits der Tatbestand des § 17 UrhG, der ein "Anbieten" des Werkes in der Öffentlichkeit oder sein "in Verkehr bringen" verlangt, nicht erfüllt. Würde man den Übergang des Nutzungsrechts von Todes wegen zustimmungsfrei stellen, nicht aber die Übergabe des Speichermediums, worauf sich die Datei befindet, wäre das zudem widersprüchlich und würde die Zustimmungsfreiheit bei der Übertragung des Nutzungsrechts wie auch § 1922 BGB selbst entwerten.
b) Übertragung der Datei selbst mittels Kopie
Rz. 31
Kann die Datei nicht durch einen erblasserischen Datenträger übertragen werden, haben die Erben ggf. zunächst die Möglichkeit, die Datei aufgrund des ursprünglichen Kaufvertrags auf ein übertragbares Speichermedium oder auf ein Speichermedium des Erwerbers herunterzuladen. Ist dies nicht möglich, muss sie kopiert werden. Fraglich ist, ob die Herstellung einer Kopie zulässig ist. Hilfreich in diesem Zusammenhang ist die sog. Privatkopieschranke gem. § 53 Abs. 1 UrhG. Sie lässt unter der Voraussetzung, dass die Kopieerstellung weder unmittelbaren noch mittelbaren Erwerbszwecken dient und keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, eine Vervielfältigung der Datei zu. Da die Kopieerstellung ausschließlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dient, ist § 53 UrhG erfüllt. Die Kopie der Datei ist zulässig.
Rz. 32
Unklar ist an dieser Stelle die Rechtslage aufgrund § 53 Abs. 4 lt. b UrhG bei E-Books. Dieser lässt eine Vervielfältigung von Büchern oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine vollständige Vervielfältigung des Buches oder der Zeitschrift handelt, nur mit Einwilligung des Berechtigten zu. Inwiefern diese Rückausnahme auf E-Books anwendbar ist, ist strittig und von der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Es sollte bei der Übertragung von E-Books daher, sofern möglich, auf eine zuläss...