I. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils
Rz. 11
Inhalt einer Auflage kann grundsätzlich jedes Tun oder Unterlassen sein. Ein Bezug zum Nachlass bzw. zu irgendwelchen dem Beschwerten zufallenden Zuwendungsgegenständen ist nicht erforderlich. Die Auflage braucht keinen Vermögenwert zu haben und muss auch niemandem (also keiner natürlichen oder juristischen Person) zugute kommen, was aber Auflagenanordnungen mit wirtschaftlichem Wert und zugunsten einer oder mehrerer Personen (auch dem Beschwerten selbst) nicht entgegensteht.
Ob der Auflageninhalt wirtschaftlich sinnvoll ist, spielt – rechtlich betrachtet – keine Rolle; unwirksam sind nämlich nur unmögliche oder sittenwidrige bzw. gegen gesetzliche Verbote verstoßende Anordnungen.
Rz. 12
Soll durch Auflage einem Miterben oder einem Dritten ein Vermögensvorteil zugewandt werden, so kann dies wie bei der Anordnung von Vermächtnissen jede Art von Vermögen sein. Durch eine Auflage können einer natürlichen oder juristischen Person auch Geld oder Sachleistungen zugewandt werden.
Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine rechtsfähige Person, so ist es meist sinnvoller, die Vermögenszuwendung in Form eines Vermächtnisses auszugestalten, da der Bedachte hierdurch einen eigenen einklagbaren Anspruch erhält. Soll eine nicht rechtsfähige Vereinigung oder auch eine Sache (z.B. ein Haustier) bedacht werden, kommt hingegen nur die Auflage als Gestaltungsmittel in Betracht.
Rz. 13
Muster 15.1: Auflage der Zuwendung eines Vermögensvorteils
Muster 15.1: Auflage der Zuwendung eines Vermögensvorteils
Ich, _________________________, beschwere hiermit den Miterben _________________________, geb. am _________________________, mit der Auflage, die ihm zustehenden Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der im Nachlass befindlichen Eigentumswohnung in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________ Band _________________________, Fl.Nr. _________________________, monatlich zur Hälfte an seine Schwester _________________________, geb. am _________________________, abzuführen. Der Betrag ist auf das Konto _________________________ bei der _________________________-Bank zu überweisen. Die Auflage entfällt, wenn der mit der Auflage belastete Miterbe die Wohnung selbst bewohnt oder daraus keine Mieteinnahmen erzielt. Ich ordne Testamentsvollstreckung an und ernenne meine Tochter _________________________ zur Testamentsvollstreckerin mit der alleinigen Aufgabe, die Erfüllung der Auflage zu überwachen, gegebenenfalls zu erzwingen. Eine Testamentsvollstreckervergütung steht ihr hierfür jedoch nicht zu.
Rz. 14
Muster 15.2: Auflage an eine nicht rechtsfähige Vereinigung
Muster 15.2: Auflage an eine nicht rechtsfähige Vereinigung
Ich, _________________________, beschwere sämtliche Erben mit der Auflage, zugunsten des nicht eingetragenen Vereins _________________________ in _________________________, einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR monatlich aus den Mieteinnahmen der im Nachlass befindlichen Immobilien zu spenden. Werden die Immobilien veräußert oder in anderer Weise dem Nachlass entnommen, so haben die Erben einen einmaligen Betrag in Höhe von _________________________ EUR an den Verein zu bezahlen. Ich ordne Testamentsvollstreckung an und bestimme _________________________, geb. am _________________________, zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, die Erfüllung der Auflage zu überwachen, gegebenenfalls zu erzwingen. Ihm steht die übliche Vergütung zu. Ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker oder Testamentsvollstreckernachfolger ernennen.
II. Anordnung eines Tuns oder Unterlassens
Rz. 15
Neben der Zuwendung eines Vermögensvorteils kann Inhalt einer Auflage auch ein Tun oder Unterlassen sein, ein Vermögensvorteil ist nicht unbedingt erforderlich. Die klassischen Fälle einer Auflage sind z.B. die Anordnung einer Grabpflege sowie die Versorgung von Haustieren und die Herausgabe von Andenken an Freunde und Bekannte. Darüber hinaus kann Inhalt einer Auflage sein, die Erben zu verpflichten, eine Gesellschaft zur Fortführung eines Betriebes oder eine Stiftung zu gründen. Zur Frage der Anordnung einer Schiedsgerichtsbarkeit vgl. § 18 Rdn 5 ff., insbes. § 18 Rdn 15 ff.
Da die Auflage auch zum Vorteil des Beschwe...