Rz. 4

Tatsächlich ist zwischen Gebühren- und Vergütungsvereinbarung zu unterscheiden. Die Gebührenvereinbarung findet sich in § 34 RVG. Mit dieser wird die Beratungstätigkeit des Anwalts abgerechnet. Die Vergütungsvereinbarung ist in den §§ 3a ff. RVG geregelt.

I. Die Gebührenvereinbarung

 

Rz. 5

§ 34 Abs. 1 RVG fordert vom Anwalt, auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Nur mit Abschluss einer solchen Gebührenvereinbarung ist es dem Anwalt möglich, für die von ihm erbrachte Beratungsleistungen einen höheren Betrag als max. 190,00 EUR (der Verbraucher als familienrechtlicher Mandant) abzurechnen.

Bezüglich der Form der abzuschließenden Gebührenvereinbarung ist § 34 RVG zu beachten.

Auch bei der nach § 34 Abs. 1 RVG abzuschließenden Gebührenvereinbarung ist zu beachten, dass in Fällen bewilligter Beratungshilfe der Abschluss einer Gebührenvereinbarung nicht möglich ist (§ 8 Abs. 2 BerHG). Grundsätzlich kann der Anwalt bei bewilligter Beratungshilfe ganz auf seine Gebühren verzichten, indem er davon absieht, einen Vergütungsantrag bei Gericht zu stellen, da ihm z.B. der Aufwand für diesen Antrag zu hoch erscheint oder der Anwalt bewusst ohne Vergütung, also "pro bono" tätig sein will.

II. Abgrenzung Gebühren-/Vergütungsvereinbarung

 

Rz. 6

Die Vertretung des Mandanten im Rahmen der Vergütungsvereinbarung beginnt entsprechend dem Entstehen der Geschäftsgebühr nach Abs. 3 der Vorb. 2.3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages.

In Abgrenzung zur Vergütungsvereinbarung ist es für den Anwalt wichtig, sich bewusst zu machen, wann der Beratungsauftrag endet (Gebührenvereinbarung) und das Vertretungsmandat (Vergütungsvereinbarung) beginnt und dies dem Mandanten entsprechend zu kommunizieren.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sind die Begriffe "Vergütungsvereinbarung" einerseits und "Gebührenvereinbarung" andererseits systematisch klar abgrenzbar. Das Gesetz verwendet den Begriff der Vergütungsvereinbarung dann, wenn eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen dem Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, weshalb der Gesetzgeber eine Honorarregelung in diesem Bereich als Gebührenvereinbarung bezeichnet.[2]

III. Die Vergütungsvereinbarung

 

Rz. 7

Vorab muss der Anwalt jedoch klären, welche Art der Vergütungsvereinbarung er mit seinen Mandanten treffen will. Infrage kommen

die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (mit Zuschlag auf die gesetzlichen Gebühren),
die Vereinbarung eines höheren Gegenstandswerts,
die Vereinbarung, die höchstmögliche Gebühr einer Rahmengebühr anzusetzen,
die Vereinbarung eines Zeithonorars oder nunmehr sogar eines Erfolgshonorars.

Inhaltlich begegnen solche Vergütungsvereinbarungen keinerlei standesrechtlichen Bedenken.

Die Vergütungsvereinbarung, die Anwalt und Mandant treffen wollen, muss die genaue Höhe der Vergütung oder zumindest die Art und Weise ihrer Berechnung angeben.

Im Nachfolgenden werden die einzelnen Vergütungsvereinbarungen dargestellt:

1. Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit Festbetrag

 

Rz. 8

Der Anwalt kann für seine Tätigkeit in einem konkreten Mandat, das möglichst genau zu bezeichnen ist, mit dem Mandanten einen Festbetrag als Vergütung vereinbaren.

Dabei muss er jedoch darauf achten, dass die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden und dass er den Festbetrag im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand der konkreten Mandatsbearbeitung nicht zu niedrig ansetzt. Praktikabel erscheint das Pauschalhonorar mit Festbetrag für "gelenkte" Ehescheidungen, bei denen die Beteiligten die Folgesachen bereits in einer notariellen Urkunde geregelt haben.

Bei Mandaten aus dem Bereich der elterlichen Sorge ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit Festbetrag schwierig, da in der Regel der konkrete zeitliche Aufwand für das Mandat bei dessen Annahme durch den Anwalt noch nicht bestimmt werden kann.

Bei Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung ist eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Auslagen, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder sowie Umsatzsteuer erforderlich, um klarzustellen, dass diese Positionen entweder gesondert zu vergüten oder bereits im vereinbarten Festbetrag enthalten sind.

 

Rz. 9

Als Unterfall des Pauschalhonorars ist die Vereinbarung einer zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren anfallenden Vergütung des Anwalts möglich. Ein solches Modell der Vergütungsvereinbarung erscheint jedoch in der Praxis den Mandanten nur schwer vermittelbar. Gleiches gilt meiner Einschätzung nach für einen weiteren Unterfall des Pauschalhonorars, mit dem z.B. eine Vergütung i.H.v. 200 % der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegebenen Gebühren vereinbart wird.

2. Vereinbarung über den höchsten Betrag oder Satz des Rahmens bei einer Rahmengebühr

 

Rz. 10

Eine solche Vereinbarung über den für die Vergütung des Anwalts anzuwendenden Satz einer Rahmengebühr bietet sich in der Praxis für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts an, die grundsätzlich mit einer Geschäftsgebühr (Rahmengebühr) nach Nr. 2300 VV RVG (Rahmen: 0,5–2,5) vergütet und abgegolten wird.

Anwalt ...

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