Rz. 5

§ 34 Abs. 1 RVG fordert vom Anwalt, auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Nur mit Abschluss einer solchen Gebührenvereinbarung ist es dem Anwalt möglich, für die von ihm erbrachte Beratungsleistungen einen höheren Betrag als max. 190,00 EUR (der Verbraucher als familienrechtlicher Mandant) abzurechnen.

Bezüglich der Form der abzuschließenden Gebührenvereinbarung ist § 34 RVG zu beachten.

Auch bei der nach § 34 Abs. 1 RVG abzuschließenden Gebührenvereinbarung ist zu beachten, dass in Fällen bewilligter Beratungshilfe der Abschluss einer Gebührenvereinbarung nicht möglich ist (§ 8 Abs. 2 BerHG). Grundsätzlich kann der Anwalt bei bewilligter Beratungshilfe ganz auf seine Gebühren verzichten, indem er davon absieht, einen Vergütungsantrag bei Gericht zu stellen, da ihm z.B. der Aufwand für diesen Antrag zu hoch erscheint oder der Anwalt bewusst ohne Vergütung, also "pro bono" tätig sein will.

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