Rz. 46
In den Kernbereich der Scheidungsfolgen fallen:
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Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 Abs. 1 BGB), wobei dieser Unterhaltsanspruch lediglich den Teil des Unterhalts erfasst, der erforderlich ist, die Differenz zu dem Einkommen auszugleichen, das der Berechtigte durch eigene Vollerwerbstätigkeit erreichen könnte |
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Anschlussunterhalt nach Ende der Kindesbetreuung wegen Krankheit (§ 1572 Nr. 2 BGB), Alter (§ 1571 Nr. 2 BGB) oder Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 3 BGB) |
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Sonstiger Alters- und Krankheitsunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) |
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nachrangig: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit |
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weiter nachrangig: Aufstockungs- (§ 1573 Abs. 2 BGB) und Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB). |
Der Altersvorsorgeunterhalt, gerichtet auf Leistung von Beiträgen zu einer angemessenen Altersvorsorge, folgt in der Rangfolge dem Barunterhaltsanspruch, an den er anknüpft.
Rz. 47
Die objektiven Grenzen der Gestaltung des Unterhalts lassen sich an zwei Leitgedanken anknüpfen:
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Führt die vertragliche Regelung zu einer Beeinträchtigung von Kindeswohlinteressen? |
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Führt die vertragliche Vereinbarung zu einer anderweitig kompensierten oder gemilderten Perpetuierung von ehebedingten Nachteilen? |
Für die Frage, ob die Beeinträchtigung von Kindeswohlinteressen oder die Perpetuierung von ehebedingten Nachteilen zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führt oder ob die Vereinbarung im Wege der Ausübungskontrolle anzupassen ist, kommt den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien von dem Ehetyp und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse besondere Bedeutung zu.
Im Einzelnen:
a) Betreuungsunterhalt
Rz. 48
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht auch im Kindeswohlinteresse und bedarf daher gemäß Art. 6 Abs. 2 GG staatlichen Schutzes. Dieser Anspruch ist im Grundsatz nicht disponibel, ein Totalausschluss daher in der Regel unzulässig, wobei es in erster Linie von den vorstehend unter Rdn 34 dargestellten subjektiven Kriterien abhängen dürfte, ob diese Unzulässigkeit zur Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit der Regelung oder zur Anpassung des Anspruchs im Wege der Ausübungskontrolle führt. Wenn nicht sonstige Unwirksamkeitsgründe hinzutreten, wird der Ausschluss des Betreuungsunterhalts allein im Zweifel noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags führen.
Rz. 49
Allerdings gewährt § 1570 Abs. 1 BGB den Betreuungsunterhalt nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Über diese Altersgrenze hinaus gewährt § 1573 Abs. 2 BGB Betreuungsunterhalt, soweit es unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Zur Begründung des über den dritten Geburtstag hinausreichenden Unterhaltsanspruchs müssen kind- und elternbezogene Gründe dargelegt werden, also Alter, Entwicklung, Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und Betreuungsmöglichkeiten einerseits sowie andererseits auf die Situation des Kindes Rücksicht nehmende Erwerbsmöglichkeiten des betreuenden Elternteils.
Rz. 50
In entsprechender Weise muss daher den Eltern auch die Möglichkeit gegeben werden, Verpflichtungen im Hinblick auf diese zur Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Kriterien einzugehen, beispielsweise zu vereinbaren, dass das Kind in einem bestimmten Umfang fremd betreut wird, damit der Elternteil, in dessen Obhut es lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In vorsorgenden Eheverträgen sind hier passgenaue Vereinbarungen naturgemäß schwierig, weil sich nicht absehen lässt, in welcher Lebenssituation des Kindes und der Eltern sich die Frage des Betreuungsunterhalts tatsächlich stellen könnte und wie gut die Eltern dann in der Betreuung der Kinder noch zusammenarbeiten können. Je mehr sich Eltern auch nach der Scheidung Aufgaben der Kindesbetreuung teilen, desto vielgestaltiger sind auch die denkbaren unterhaltsrechtlichen Varianten. Maßstab für die Angemessenheit von Regelungen wird hier dann in erster Linie das Kindeswohl sein. In Betracht kommt es beispielsweise, den Unterhaltsanspruch oder den Umfang der Erwerbstätigkeit des Berechtigten nach Altersphasen der Kinder zu staffeln.
Rz. 51
Grundsätzlich zulässig sind Begrenzungen der Höhe des Betreuungsunterhalts: An der früheren Rechtsprechung, dass der Unterhalt der Höhe nach auf den notwendigen Selbstbehalt nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte reduziert werden könne, kann zwar nicht festgehalten werden. Das Gesetz sieht in § 1578b Abs. 1 BGB aber die Begrenzung auch des Betreuungsunterhalts auf den angemessenen Bedarf, d.h. die Begrenzung auf das Einkommensniveau des betreuenden Elternteils nach seinen vor der Ehe bestehenden, nicht durch die Ehe geprägten wirtschaftlichen Verhältnissen vor, wenn eine a...