Rz. 60

Bezüglich des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber eine Inhalts- und Ausübungskontrolle in § 8 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Gemäß § 8 Abs. 2 VersAusglG können durch Vertrag Anrechte nur mit Zustimmung des Versorgungsträgers begründet oder übertragen werden.

 

Rz. 61

Der Versorgungsausgleich gehört in den Kernbereich und steht auf gleicher Stufe wie der Altersvorsorgeunterhalt. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist kritisch, wenn er zu ehebedingten Nachteilen führt. Diese liegen regelmäßig vor, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung Nachteile in der Altersvorsorge erleidet, weil er wegen fehlender oder geminderter Einkünfte wegen der Kindesbetreuung geringere Anwartschaften aufbaut. Lässt sich diese Entwicklung bereits bei Vertragsschluss absehen und wird der Versorgungsausgleich kompensationslos ausgeschlossen, kann dies in der Gesamtschau zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gemäß § 138 BGB führen.[70] Darüber hinaus kommt eine Anpassung im Wege der Ausübungskontrolle in Betracht, wenn die Benachteiligung nicht der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien entsprach und sich erst später ergeben hat.[71] Entsprechendes wird gelten, wenn die Versorgungslücken nicht durch Kindererziehung, sondern durch andere Entwicklungen verursacht werden, beispielsweise die Entscheidung der Eheleute, eine kinderlose Haushaltsführungsehe zu führen.[72]

 

Rz. 62

Sofern keine ehebedingten Versorgungsnachteile entstehen, ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zulässig. Es gehört nicht zum Kernbereich, dass der einkommensschwächere Ehegatte an der höheren Altersvorsorge des einkommensstärkeren Ehegatten über den Versorgungsausgleich teilnimmt.[73] Auch hier gibt es dementsprechend keinen der Dispositionsfreiheit der Eheleute entzogenen Grundsatz der gleichen Teilhabe an dem in der Ehe Erwirtschafteten.

Zulässig sind demnach Regelungen, die den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten so stellen, wie er stünde, wenn er seine Erwerbsbiografie unbeeinträchtigt durch die Ehe hätte fortsetzen können. Dies dürfte entsprechend auch der Maßstab für die Kompensation solcher ehebedingter Nachteile in anderer Weise, beispielsweise durch Bildung von Vermögen sein.

Problematisch und möglicherweise sittenwidrig sind Regelungen, die den Versorgungsausgleich auch ausschließen, soweit ein Ehegatte aus in der gemeinsamen Lebensführung liegenden Gründen, insbesondere wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, Versorgungslücken erleidet, die durch Ausgleich von Versorgungsanwartschaften des anderen Teils ausgeglichen werden könnten.

[71] Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 828.
[72] Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 829.
[73] BGH FamRZ 2005, 691 m. Anm. Bergschneider; BGH, Beschl. v. 27.5.2020 – XII ZB 447/19, FamRB 2020, 344 m. Anm. Schwonberg, NZFam 2020, 772 m. Anm. Milzer, FamRZ 2020, 1347; Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 830 f.

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