Rz. 48
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht auch im Kindeswohlinteresse und bedarf daher gemäß Art. 6 Abs. 2 GG staatlichen Schutzes. Dieser Anspruch ist im Grundsatz nicht disponibel, ein Totalausschluss daher in der Regel unzulässig, wobei es in erster Linie von den vorstehend unter Rdn 34 dargestellten subjektiven Kriterien abhängen dürfte, ob diese Unzulässigkeit zur Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit der Regelung oder zur Anpassung des Anspruchs im Wege der Ausübungskontrolle führt. Wenn nicht sonstige Unwirksamkeitsgründe hinzutreten, wird der Ausschluss des Betreuungsunterhalts allein im Zweifel noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags führen.
Rz. 49
Allerdings gewährt § 1570 Abs. 1 BGB den Betreuungsunterhalt nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Über diese Altersgrenze hinaus gewährt § 1573 Abs. 2 BGB Betreuungsunterhalt, soweit es unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Zur Begründung des über den dritten Geburtstag hinausreichenden Unterhaltsanspruchs müssen kind- und elternbezogene Gründe dargelegt werden, also Alter, Entwicklung, Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und Betreuungsmöglichkeiten einerseits sowie andererseits auf die Situation des Kindes Rücksicht nehmende Erwerbsmöglichkeiten des betreuenden Elternteils.
Rz. 50
In entsprechender Weise muss daher den Eltern auch die Möglichkeit gegeben werden, Verpflichtungen im Hinblick auf diese zur Unterhaltsbestimmung maßgeblichen Kriterien einzugehen, beispielsweise zu vereinbaren, dass das Kind in einem bestimmten Umfang fremd betreut wird, damit der Elternteil, in dessen Obhut es lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. In vorsorgenden Eheverträgen sind hier passgenaue Vereinbarungen naturgemäß schwierig, weil sich nicht absehen lässt, in welcher Lebenssituation des Kindes und der Eltern sich die Frage des Betreuungsunterhalts tatsächlich stellen könnte und wie gut die Eltern dann in der Betreuung der Kinder noch zusammenarbeiten können. Je mehr sich Eltern auch nach der Scheidung Aufgaben der Kindesbetreuung teilen, desto vielgestaltiger sind auch die denkbaren unterhaltsrechtlichen Varianten. Maßstab für die Angemessenheit von Regelungen wird hier dann in erster Linie das Kindeswohl sein. In Betracht kommt es beispielsweise, den Unterhaltsanspruch oder den Umfang der Erwerbstätigkeit des Berechtigten nach Altersphasen der Kinder zu staffeln.
Rz. 51
Grundsätzlich zulässig sind Begrenzungen der Höhe des Betreuungsunterhalts: An der früheren Rechtsprechung, dass der Unterhalt der Höhe nach auf den notwendigen Selbstbehalt nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte reduziert werden könne, kann zwar nicht festgehalten werden. Das Gesetz sieht in § 1578b Abs. 1 BGB aber die Begrenzung auch des Betreuungsunterhalts auf den angemessenen Bedarf, d.h. die Begrenzung auf das Einkommensniveau des betreuenden Elternteils nach seinen vor der Ehe bestehenden, nicht durch die Ehe geprägten wirtschaftlichen Verhältnissen vor, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Billigkeitskriterien sind dabei insbesondere das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen und die Dauer der Ehe. Wenn das Gesetz diese Einschränkungsmöglichkeiten vorsieht, dann muss es auch den Ehevertragsparteien möglich sein, diese Kriterien antizipierend anzuwenden und einen von den ehelichen Lebensverhältnissen abweichenden Unterhaltsbedarf zu definieren, beispielsweise die Höhe des Unterhalts nach der Dauer der Ehe zu staffeln, der Höhe nach abschmelzend zu regeln oder einen angemessenen Unterhaltsbedarf zu beziffern. Als zulässig wird insbesondere in hohen Einkommensverhältnissen die Begrenzung des Unterhaltsbedarfs auf bestimmte Referenzgehälter, beispielsweise eine bestimmte Besoldungsgruppe nach den Beamtenbesoldungsgesetzen angesehen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu angedeutet, dass in gehobenen Einkommensverhältnissen eine erweiterte Dispositionsbefugnis besteht. Grenzen bieten hier die Lebensverhältnisse, die um der betreuten Kinder willen aufrechtzuerhalten sind. Grenzen bieten auch die ehebedingten Nachteile, die auszugleichen sind. Kritisch ist es, wenn der Berechtigte durch die Unterhaltsregelung schlechter gestellt wird, als er voraussichtlich stehen würde, wenn er die Ehe nicht eingegangen und keine durch die Übernahme der Kindererziehung bedingten Erwerbshemmnisse in Kauf genommen hätte.
Rz. 52
Problematisch können hier Regelungen sein, die schon angesichts der bei Abschluss des Ehevertrags erkennbaren Verhältnisse zu einer disparaten Einkommensverteilung führen. Entstehen diese Verhältnisse erst im Laufe der Ehe, führt eine objektiv einseitige Belastung des Ehegatten im Zweifel nur zur Anpassung des Unterhalts im Wege der Au...