Rz. 1
Das Scheitern der Ehe des Unternehmers kann für das Unternehmen und alle daran Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, wenn zur Erfüllung von Ausgleichsansprüchen des Ehegatten dem Unternehmen Liquidität entzogen oder gar in dessen wirtschaftliche Substanz eingegriffen werden muss. Schon die Verpflichtung des Unternehmers, im Zuge der Auseinandersetzung der Ehe Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zum Zwecke einer Unterhaltsberechnung zu erteilen und den Wert des Unternehmens als Position in einer Zugewinnausgleichsbilanz zu ermitteln, bringt neben erheblichen Kosten in Mitunternehmerschaften (gleich welcher Rechtsform) unter Umständen auch eine Störung des Vertrauensverhältnisse unter den Mitunternehmern mit sich.
Rz. 2
Zwar fällt das durch Schenkung oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Unternehmen unter den privilegierten Erwerb des Übernehmers gemäß § 1374 Abs. 2 BGB, der Erwerb führt damit nicht unmittelbar zu einem ausgleichungspflichtigen Zugewinn des im gesetzlichen Güterstand lebenden Übernehmers. Jedoch können Wertsteigerungen, sei es durch eine positive Entwicklung des Unternehmens selbst, sei es durch Abbau von mit übernommenen Schulden, beispielsweise Ausgleichslasten gegenüber anderen Erbanwärtern, zu einem ausgleichspflichtigen Zugewinn führen. Außerdem ist das Unternehmen in jedem Falle Bestandteil des Endvermögens mit der Folge, dass sein Wert zum Zeitpunkt der Übertragung und sein Wert bei Beendigung des Güterstands mit erheblichem Aufwand ermittelt und vergleichbar gemacht werden müssen. Der Sachverständige, der im Auftrag des Ehegatten oder eines Gerichts den Verkehrswert des Unternehmens respektive des Unternehmeranteils ermittelt, wird auch von den übrigen Unternehmensbeteiligten im Zweifel als Störfaktor empfunden.
Dem kann durch einen vorsorgenden Ehevertrag vorgebeugt werden, indem der Ausgleich der Interessen der Eheleute im Falle eines Scheiterns der Ehe so gestaltet wird, dass der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet und der Konflikt der Eheleute nicht in das Unternehmen hineingetragen wird.
Der Übergeber eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen wird darauf achten, dass sein "Lebenswerk" durch einen vorsorgenden Ehevertrag des Übernehmers vor den nachteiligen Folgen eines Scheiterns dessen Ehe geschützt wird.
Rz. 3
Übergeber und Übernehmer müssen auch darauf bedacht sein, dass ein etwaiges Scheitern der Ehe des Übergebers nicht im Nachhinein die Übertragung gefährdet. So wie die ganz oder teilweise unentgeltliche Übertragung des Unternehmens Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB auslösen kann (siehe dazu § 11), wird im gesetzlichen Güterstand bei Scheitern einer Ehe der übertragene Gegenstand gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB weiterhin dem Endvermögen des Übergebers zugerechnet, wenn die Vermögensminderung nicht mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist und wenn der Ehegatte des Übergebers mit der unentgeltlichen Zuwendung nicht einverstanden ist, wobei das Einverständnis auch konkludent erklärt werden kann. Das Unternehmen wird dann über einen Zeitraum von 10 Jahren seit der Übertragung noch zur Berechnung des Zugewinns des Übergebers herangezogen. Das "Abschmelzmodell" des § 2325 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. Dies kann selbst bei einer Beendigung des Güterstands der Übergeber-Ehe durch Tod des Übergebers noch Bedeutung erlangen, wenn der überlebende Ehegatte des Übergebers das ihm von Todes wegen Zugewandte ausschlägt und von dem ihm durch § 1373 Abs. 3 BGB gewährten Recht Gebrauch macht, neben dem sogenannten "kleinen Pflichtteil" (berechnet aus dem gesetzlichen Erbteil des § 1931 Abs. 1 BGB) den konkreten Zugewinnausgleich von den Erben des Übergebers zu fordern. Damit könnte er das Konzept der Vermögensnachfolgeregelung gefährden. Es bedarf daher zur Übertragung des Unternehmens durch den im gesetzlichen Güterstand lebenden Übergeber stets der Zustimmung dessen Ehegatten, auch dann, wenn es sich bei dem Unternehmen nicht um das wesentliche Vermögen des Übergebers im Sinne des § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Im Zweifel wird die Zustimmung des Ehegatten von einem gerechten Interessenausgleich abhängen, was es mit sich bringt, einen umfassenden Ehevertrag zu schließen oder einen vorhandenen Ehevertrag zu revidieren.
Rz. 4
In der Regel wird der Ehevertrag des Unternehmers den – unter Umständen durch andere Ausgleichsformen kompensierten – Verzicht des Ehegatten auf gesetzliche Ausgleichsansprüche enthalten. War es bis ins Jahr 2001 ständige Rechtsprechung und allgemeine Auffassung, dass die Gestaltung von Eheverträgen mangels gesetzgeberischer Bindungen weitgehender Vertragsfreiheit unterliege, haben zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 unter dem Gesichtspunkt der Privatrechtsgeltung der Grundrechte zu einem Paradigmenwechsel geführt. Über das zivilrechtliche "Einfallstor" der §§ 138, 242 BGB ist der schwächere Vertragspartner n...