Rz. 54
Diese Unterhaltsgründe stehen nach dem Betreuungsunterhalt auf der zweiten Stufe des Kernbereichs. In der Regel ist eine Erkrankung oder das Alter nicht ehebedingt, sondern Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos, für das der andere Ehegatte nach der Scheidung aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung nur eintreten muss, soweit es die nachwirkende eheliche Solidarität gebietet. Daher hat es der Bundesgerichtshof im Falle einer Doppelverdienerehe als unbedenklich eingestuft, den Unterhalt wegen Krankheit oder Alters auszuschließen.
Die Unterhaltspflicht beinhaltet auch, für die dauerhafte Sicherung des zukünftigen Unterhalts zu sorgen. Dieser Pflicht genügt der Unterhaltspflichtige im Regelfalle dadurch, dass er in angemessenem Umfang in eine eigene Altersvorsorge einzahlt, die dem Versorgungsausgleich unterliegt. Ausschlüsse von Altersvorsorgeunterhalt und Krankheitsunterhalt führen zu einer einseitigen Lastenverteilung, wenn keine dem angemessenen Bedarf entsprechende Eigenvorsorge des betroffenen Ehegatten besteht. Sittenwidrigkeit kommt in Betracht, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, dass der Unterhaltsberechtigte auf Dauer nicht erwerbstätig sein wird, so dass er auf Unterhalt im Falle der Krankheit und des Alters angewiesen ist. Eine Anpassung im Wege der Ausübungskontrolle kommt in Betracht, wenn sich erst im Laufe der Ehe ergibt, dass eine geminderte Eigenvorsorge auf ehebedingten Nachteilen beruht, beispielsweise nicht durch Versorgungsausgleich kompensierte Lücken in der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsvorsorge bestehen. Soweit ehebedingte Nachteile nicht bestehen, insbesondere soweit die privat- oder sozialversicherungsrechtliche Absicherung des berechtigten Ehegatten ohne die Ehe nicht höher wäre, ist ein Ausschluss des Anspruchs unbedenklich.
Rz. 55
Fälle in denen der Krankheitsunterhalt in Kenntnis einer schweren Erkrankung ausgeschlossen wird, sind ambivalent: Einerseits wird das legitime Interesse des anderen Ehegatten erkannt, mit einer Heirat nicht sehenden Auges eine Unterhaltsverpflichtung zu übernehmen, die wegen der Krankheit im Falle des Scheiterns der Ehe über deren Ende hinaus reichen kann. Andererseits können in einem solchen Fall subjektive Elemente (siehe oben Rdn 34) auch zu einer Beanstandung des Ausschlusses führen. Sittenwidrig können in dem Zusammenhang Verträge sein, mit denen Eheleute durch den Ausschluss bewusst eine Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten herbeiführen.
Unterhalb der Schwelle des Totalausschlusses ist der Anspruch auf Alters- und Krankheitsunterhalt der Höhe nach begrenz- und in seiner zeitlichen Dauer befristbar. Was gemäß § 1578b BGB unter Abwägung aller Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere der Belange der nachwirkenden ehelichen Solidarität dem Richter möglich ist, muss auch den Vertragsparteien in einem vorsorgenden Ehevertrag gestattet sein.