Rz. 13

Nur durch die Stellung eines Antrags wird das Erbscheinsverfahren in Gang gesetzt, § 2353 BGB. Jedoch kann der noch nicht gestellte Antrag auf Erteilung eines bestimmten Erbscheins jederzeit bis zur Erteilung des Erbscheins nachgeholt werden.[42] Die h.M. geht davon aus, dass in der stillschweigenden Entgegennahme und Verwendung des nicht beantragten Erbscheins eine Genehmigung zu sehen ist und damit impliziert eine entsprechende Antragstellung anzunehmen ist.[43] Die Erteilung des Erbscheins erfolgt nur in dem Umfang, wie er durch den Antrag gestellt wurde.[44]

 

Rz. 14

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist an keine bestimmte Form gebunden.[45] Er kann auch nach § 25 FamFG zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden. Zu beachten ist, dass, der Antrag oft aus Gründen der Praktikabilität von den Beteiligten in aller Regel im Termin zur mündlichen Anhörung gestellt wird, sofern die Erteilung eines Erbscheins beabsichtigt wird. Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann jederzeit bis zum Abschluss des Erbscheinverfahrens zurückgenommen werden.[46]

[42] Soergel/Jaspert, BGB § 2353 Rn 14.
[43] BayObLG NJW-RR 2001, 950.
[44] Lange, Erbrecht, Kap. 19 Rn 22.
[45] MüKoBGB/Grziwotz, § 2353 Rn 70; Staudinger/Herzog, § 2353 Rn 47.
[46] NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 43; MüKoBGB/Grziwotz, § 2353 Rn 84.

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