Rz. 3

(1) Erbschein für den Alleinerben (§ 2353 Hs. 1 BGB) weist dessen alleiniges Erbrecht aus.

(2) Der gemeinschaftliche Erbschein (§ 352a FamFG) weist das Erbrecht aller vorhandenen Miterben aus, also auch ihrer Erbteile. Die Erteilung kann von jedem Miterben an sich selbst beantragt werden.[9]

(3) Der Teilerbschein (§ 2353 Hs. 2 BGB) weist das Erbrecht eines von mehreren Miterben aus.

(4) Der Gruppenerbschein als äußere Zusammenfassung mehrerer Teilerbscheine, der auf Antrag aller in dieser Urkunde aufgeführten Miterben erteilt wird, hat jedoch seine Bedeutung in der Rechtspraxis durch das Instrument des gemeinschaftlichen Teilerbscheins verloren.[10]

(5) Ebenso wie der Gruppenerbschein ist auch der gemeinschaftliche Teilerbschein eine Zusammenfassung mehrerer Teilerbscheine, jedoch genügt für diesen der Antrag eines einzigen Miterben.[11]

(6) Sammelerbschein. Diese Art von Erbschein stellt eine Zusammenfassung des Erbrechts nach mehreren Erbgängen dar. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für alle Erbgänge dasselbe Nachlassgericht zuständig ist.[12]

(7) Unter einem beschränkten Erbschein wird ein Erbschein verstanden, der mit Beschränkung auf bestimmte Nachlassgegenstände erteilt wird, § 352c FamFG. Er bezeugt also das Erbrecht in Bezug auf bestimmte im Inland gelegene Nachlassgegenstände. Auch das sog. Hoferbfolgezeugnis nach § 18 Abs. 2 HöfeO ist ein beschränkter Erbschein, da durch das Hoferbfolgezeugnis ausgewiesen wird, wer Hoferbe i.S.d. Höfeordnung geworden ist. Das Hoferbfolgezeugnis findet aber lediglich Anwendung in den Bundesländern, in denen die Höfeordnung Anwendung findet (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie Schleswig-Holstein).[13]

[9] NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 112.
[10] Damrau/Tanck/Uricher, PK Erbrecht, Vorbem. § 2353 Rn 2; Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht § 38 Rn 11.
[11] NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 113.
[12] Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, § 38 Rn 13.
[13] Burandt/Rojahn/Müller-Engels, HöfeO § 19 Rn 2.

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