a) Alleinerbschein
Rz. 75
Muster 15.5: Beschlussformel bei Alleinerbschein
Muster 15.5: Beschlussformel bei Alleinerbschein
In der Nachlasssache _________________________
erlässt das Nachlassgericht folgenden Beschluss:
1. |
Die Erteilung des nachstehenden Erbscheins wird bewilligt. |
2. |
Es wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________ von seinen beiden Töchtern Frau _________________________ und Frau _________________________ je zu ½ beerbt worden ist. |
Gründe:
1. |
_________________________ [Darlegung des Sachverhalts] |
2. |
_________________________ [Ausführungen zum Verfahrensrecht, v.a. sachliche und örtliche Zuständigkeit] |
3. |
_________________________ [rechtliche Begründung] |
b) Gemeinschaftlicher Erbschein
Rz. 76
Der gemeinschaftliche Erbschein, § 352a FamFG, weist das Erbrecht aller vorhandenen Miterben aus, also auch ihrer Erbteile. Die Erteilung kann von jedem Miterben an sich selbst beantragt werden. Es ist dabei zu beachten, dass für den Fall, dass nicht alle Erben den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt haben, nach § 352a Abs. 3 FamFG im Antrag die Angabe enthalten sein muss, dass die Erbschaft von allen Erben angenommen wurde. Diese Angabe hat wenigstens durch einen Antragsteller zu erfolgen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Annahme der am Antrag nicht beteiligten Erben durch geeignete Urkunden nachzuweisen oder die Annahme an Eides statt zu versichern. Das Nachlassgericht kann die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Erklärung auf einen oder einige der Miterben beschränken, § 352a Abs. 4 FamFG. Zu berücksichtigen ist bei der Antragstellung, dass nach § 352a Abs. 2 FamFG sämtliche Erben und ihre Erbteile anzugeben sind. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten, § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG, sogenannter "quotenloser Erbschein".
Rz. 77
Muster 15.6: Gemeinschaftlicher Erbschein
Muster 15.6: Gemeinschaftlicher Erbschein
(versehen mit einem Testamentsvollstreckervermerk an einem Erbteil)
Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ geborene _________________________, am _________________________ in _________________________ verstorbene Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, durch seine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu ½ und von seinen beiden Kindern, Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, sowie Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, je zu ¼ beerbt worden ist.
Es ist Testamentsvollstreckung an dem Erbteil des Sohnes _________________________ angeordnet.
c) Teilerbschein
Rz. 78
Der Teilerbschein nach § 2353 Hs. 2 BGB ist ein Erbschein, der das Erbrecht eines von mehreren Miterben ausweist. Diese Art von Erbschein ist in der Praxis von Bedeutung für die Fälle, in denen die weiteren Erben noch nicht ermittelt werden konnten oder in denen die Annahme der Erbschaft nicht nachgewiesen werden kann. Die Beantragung eines Teilerbscheins ist notwendig, gerade auch um eine Erbteilsveräußerung vornehmen zu können.
Rz. 79
Muster 15.7: Teilerbschein
Muster 15.7: Teilerbschein
Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ geborene _________________________, am _________________________ in _________________________ verstorbene Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, durch seine Tochter _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu ½ beerbt worden ist.
d) Gemeinschaftlicher Teilerbschein
Rz. 80
Der gemeinschaftliche Teilerbschein ist eine Zusammenfassung mehrerer Teilerbscheine, wobei jedoch für diesen Erbschein der Antrag eines einzigen Miterben ausreichend ist, nach § 2353 Hs. 2, BGB, § 352a FamFG.
Rz. 81
Muster 15.8: Gemeinschaftlicher Teilerbschein
Muster 15.8: Gemeinschaftlicher Teilerbschein
Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ geborene _________________________, am _________________________ in _________________________ verstorbene Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, durch seine beiden Töchter Frau _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft in _________________________, sowie Frau _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft in _________________________, je zu ¼ beerbt worden ist.
e) Sammelerbschein
Rz. 82
Unter einem Sammelerbschein ist eine Zusammenfassung des Erbrechts nach mehreren Erbgängen zu verstehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für alle Erbgänge dasselbe Nachlassgericht zuständig ist. Es ist dies die Zusammenfassung m...