a) Antrag des gesetzlichen Erben, § 352 FamFG
Rz. 28
Beantragt ein gesetzlicher Erbe einen Erbschein, so hat er die in dem Katalog des § 352 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angaben zu erteilen.
Folgende Angaben sind zu machen:
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Zeit des Todes des Erblassers, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG |
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Angabe der Staatsangehörigkeit und des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 FamFG |
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Verhältnis auf dem das Erbrecht beruht, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1 FamFG |
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Wegfall der Personen, die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert haben würden, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 1 S. 2 FamFG |
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letztwillige Verfügung, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2, Abs. 3 FamFG |
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ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FamFG |
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die Annahme der Erbschaft, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 FamFG |
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die Größe seines Erbteils, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 FamFG |
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Ehe oder Verwandtschaftsverhältnis, §§ 1924 ff., 1931 ff. BGB |
Rz. 29
Praxishinweis
Diese Angaben sind von dem Antragsteller zu erteilen und werden nicht vom Nachlassgericht beschafft, sondern von diesem lediglich im Rahmen seiner Ermittlungspflicht überprüft. Unnötige zeitliche Verschiebungen können also vermieden werden, wenn sämtliche notwendigen Angaben nach § 352 FamFG direkt bei der Antragstellung bereits dem Antrag beigefügt werden.
aa) Todeszeitpunkt des Erblassers
Rz. 30
Den Todeszeitpunkt des Erblassers nach §§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG hat der Antragsteller durch die exakte Angabe des Todeszeitpunkts und die Beifügung einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Die wichtigsten öffentlichen Urkunden im Erbscheinsverfahren sind die Personenstandsurkunden, § 55 PStG.
bb) Verwandtschaftsverhältnisse
Rz. 31
Des Weiteren ist das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, nach § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG darzulegen. Der Antragsteller hat dabei sein Verwandtschaftsverhältnis bzw. sein Ehegattenverhältnis zum Erblasser darzulegen, denn darauf beruht sein Erbrecht als gesetzlicher Erbe.
cc) Andere weggefallene Erbberechtigte
Rz. 32
Der Antragsteller hat auch sämtliche erbberechtigten Personen aufzuführen, die seinen Erbteil mindern oder ausschließen würden und die weggefallen sind, §§ 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FamFG.
Rz. 33
Praxishinweis
Diese Angaben haben sehr detailliert zu erfolgen, sodass das Nachlassgericht schlüssig und abschließend dargelegt bekommt, weshalb bestimmte Personen zwar ein Erbrecht gehabt haben, aber durch Erbverzicht, Erbunwürdigkeit, vorzeitigen Ausgleich oder Tod kein Erbrecht mehr haben. Es empfiehlt sich für die Praxis durchaus, gerade bei weitverzweigten Verwandtschaftsverhältnissen dem Nachlassgericht einen Stammbaum aufzuzeichnen und die weggefallenen Personen darüber zu erläutern.
b) Gewillkürter Erbe
Rz. 34
Der Antragsteller, der sich für sein Erbrecht auf eine Verfügung von Todes wegen als Berufungsgrund stützt, hat diese in seinem Antrag anzugeben. Die Verfügung von Todes wegen muss eröffnet sein. Die Eröffnung kann aber auch noch nach Antragstellung erfolgen. Die Verfügung von Todes wegen muss vom Antragsteller in der Urschrift vorgelegt werden. Liegt diese dem Nachlassgericht bereits vor, genügt eine bloße Bezugnahme darauf.
c) Verschwundenes Testament
Rz. 35
Immer wieder gibt es in der Praxis den Fall, dass der Antragsteller sein Erbrecht auf ein Testament stützt, dieses aber verschwunden ist. Da der Antragsteller die Darlegungs- und Ablieferungspflicht hat, stellt sich die Problematik, durch welche anderen Beweismittel er die Existenz des Testaments beweisen kann. Der Antragsteller kann die Beweisführung, dass er Erbe aufgrund eines ehedem existenten, aber nicht mehr verfügbaren Testaments geworden ist, mit allen ihm zugänglichen Beweismitteln führen.
d) Versicherung an Eides statt
Rz. 36
Der Antragsteller hat nach § 352 Abs. 3 FamFG seine nach § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 5 FamFG erteilten Angaben sowie die Behauptung, dass er mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, an Eides statt zu versichern. Die Versicherung hat vor einem Notar oder einem Gericht zu erfolgen. Gericht ist dabei nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch das Amtsgericht und daneben auch der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 Buchst. f RPflG.
Rz. 37
Die Versicherung an Eides statt muss persönlich abgegeben werden, eine Stellvertretung ist dabei nicht zulässig. Hat der Antragsteller bereits das 16. Lebensjahr vollendet, kann er die Versicherung an Eides statt persönlich abgeben. Befindet sich ein Antragsteller im Ausland, so kann er die Versicherung an Eides statt auch vor einem deutschen Konsularbeamten nach § 10 KonsG abgeben. Die Niederschrift über die eidesstattliche Versicherung ist dabei dem Erklärenden vorzulesen, von diesem zu genehmigen und von ihm zu unterzeichnen. Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z.B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben...