Rz. 73
Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt den Erben in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass ein. Deshalb ist nach § 352 Abs. 2 FamFG die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Erbschein zwingend notwendig zu vermerken. Der Vermerk dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Die Person des Testamentsvollstreckers ist nicht zu vermerken.[101] Eine lediglich beaufsichtigende Testamentsvollstreckungsanordnung nach § 2208 Abs. 2 BGB ist nicht im Erbschein aufzunehmen.[102]
Rz. 74
Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2368 S. 1 BGB das Recht, vom Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient dem Testamentsvollstrecker – gleich dem Erbschein dem Erben – als Nachweis seiner Legitimation im Rechtsverkehr.[103]
Praxishinweis
Neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis kann der Testamentsvollstrecker auch über die eröffnete Verfügung von Todes wegen und über den Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch nach § 52 GBO seine wirksame Testamentsvollstreckung nachweisen.[104]
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