Rz. 73

Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt den Erben in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass ein. Deshalb ist nach § 352 Abs. 2 FamFG die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Erbschein zwingend notwendig zu vermerken. Der Vermerk dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Die Person des Testamentsvollstreckers ist nicht zu vermerken.[101] Eine lediglich beaufsichtigende Testamentsvollstreckungsanordnung nach § 2208 Abs. 2 BGB ist nicht im Erbschein aufzunehmen.[102]

 

Rz. 74

Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2368 S. 1 BGB das Recht, vom Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient dem Testamentsvollstrecker – gleich dem Erbschein dem Erben – als Nachweis seiner Legitimation im Rechtsverkehr.[103]

 

Praxishinweis

Neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis kann der Testamentsvollstrecker auch über die eröffnete Verfügung von Todes wegen und über den Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch nach § 52 GBO seine wirksame Testamentsvollstreckung nachweisen.[104]

[101] NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 33.
[102] Scheer, Erbschein, S. 37; NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 33.
[103] Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht § 19 Rn 48.
[104] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3471; Bengel/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 326 ff.

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