Rz. 133
Die Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein ist unzulässig, da die Wirkungen des Erbscheins rückwirkend nicht mehr beseitigt werden können; und zwar aufgrund des öffentlichen Glaubens, mit dem dieser nach § 2366 BGB ausgestattet ist. Mit der h.M. ist eine Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein deshalb als Antrag auf Einziehung des Erbscheins umzudeuten.[139] Im Übrigen gelten die weiteren Voraussetzungen für die Beschwerde auch für diese Art von Beschwerde.
Rz. 134
Muster 15.20: Stattgebende Beschwerde hinsichtlich der Einziehung eines Erbscheins
Muster 15.20: Stattgebende Beschwerde hinsichtlich der Einziehung eines Erbscheins
Beschluss
I. | Der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – _________________________ vom _________________________ über die Erteilung des Erbscheins nach dem Tode des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, Aktenzeichen _________________________, wird aufgehoben. |
II. | Das Amtsgericht wird angewiesen, den erteilten Erbschein, Aktenzeichen _________________________, einzuziehen. |
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