Rz. 7

Der Inhalt des Erbscheins soll als amtliches Zeugnis Folgendes ausweisen:

(1) Die konkrete Erbfolge. Deshalb ist der Erblasser mit Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum sowie letztem Wohnsitz bzw. letzten gewöhnlichen Aufenthalt zu vermerken. Ebenso ist der Erbe zu konkretisieren. Die Erbfolge ist dabei eindeutig festzulegen.

(2) Der Berufungsgrund ist nur in den Fällen aufzunehmen, in denen dies zur klarstellenden Erläuterung von Beschränkungen oder des Umfangs des Erbrechts erforderlich ist.[24]

(3) Eine Bezeichnung des Umfangs des Erbrechts hat der Erbschein genau auszuweisen.

(4) Beschränkungen des Erbrechts (Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft) sind in den Erbschein aufzunehmen, was sich auch aus § 352b FamFG ergibt.[25]

(5) Aussagen über den Bestand des Nachlasses oder das Vorhandensein von Vermächtnissen dürfen jedoch nicht in den Erbschein aufgenommen werden.[26]

[24] BGH DNotZ 2022, 147; Damrau/Tanck/Uricher, PK Erbrecht, § 2353 Rn 2.
[25] NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 26 ff.
[26] BayObLG FamRZ 1998, 1262.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge