Rz. 135

Gegen die Einziehung und gegen die Kraftloserklärung eines unrichtigen Erbscheins ist die Beschwerde nach § 58 FamFG zulässig. Die Beschwerde ist aber nur solange zulässig, wie die Einziehung des Erbscheins noch nicht erfolgt ist. Sobald dieser in die Verfügungsmacht des Nachlassgerichts gelangt ist, entfällt das Beschwerderecht.[140] Wurde ein Erbschein eingezogen, kann eine Beschwerde gegen die Einziehung nicht mehr erfolgen, sondern lediglich eine Beschwerde mit der Absicht, die Erteilung eines neuen Erbscheins zu erreichen.[141] Beschwerdeberechtigt sind die Antragsteller. Der Nacherbe ist jedoch nicht beschwerdeberechtigt gegen die Einziehung des einem Vorerben erteilten Erbscheins.[142]

[140] Soergel/Jaspert, § 2361 Rn 27; Grüneberg/Weidlich, § 2361 Rn 14.
[141] Grüneberg/Weidlich, § 2361 Rn 14.
[142] OLG Köln Rpfleger 1984, 102; Sternal/Jokisch, FamFG, § 59 Rn 79.

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