Rz. 499

Vorteile: Umfassende Aufklärung und einheitliche Regelung des Gesamtunterhalts. Beschwerde ist möglich. Hinsichtlich des Kindesunterhalts (nicht Ehegattenunterhalt) gilt der Unterhaltsbeschluss über die Scheidung hinaus; insoweit ist also kein Verbundantrag im Scheidungsverfahren mehr nötig.

Nachteile: Lange Verfahrensdauer. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, kann nur der Trennungsunterhalt geregelt werden, so dass der Unterhaltsbeschluss mit Rechtskraft der Scheidung gegenstandslos wird und im Scheidungsverfahren zusätzlich ein Antrag wegen des nachehelichen Ehegattenunterhalts gestellt werden muss.

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