Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 463
Ab Rechtskraft der Scheidung ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Gläubiger, dessen geschiedener Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, nicht mehr über die gesetzliche Krankenversicherung des Schuldners mitversichert (§ 10 SGB V). Schon für die Zeit ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1587 Abs. 2 BGB) ist der Gläubiger ferner nicht mehr über den Versorgungsausgleich an den vom Schuldner laufend hinzuerworbenen weiteren Anwartschaften auf Altersversorgung beteiligt. Zum Unterhalt gehören deshalb gemäß § 1578 Abs. 2 BGB auch die Krankenversicherungskosten und gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB sowie § 1578 Abs. 3 BGB im Regelfall auch die Kosten einer Altersvorsorge.
a) Krankenvorsorgeunterhalt
Rz. 464
Wenn ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, müssen die angemessenen Krankenversicherungskosten, gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zusätzlich zum Elementarunterhalt an den Gläubiger gezahlt werden. Angemessen sind die Kosten, die erforderlich sind, um einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen, der den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Der Gläubiger muss aber, wenn die Leistungen vergleichbar sind, die preiswerteste Versicherung wählen. Besteht die Möglichkeit, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben, ist dies im Regelfall die kostengünstigste Lösung.
Muss sich der Gläubiger ein fiktives Arbeitseinkommen entgegenhalten lassen und wäre er – die Existenz des Arbeitsverhältnisses unterstellt – sozialversicherungspflichtig, so wird kein Krankenvorsorgeunterhalt geschuldet. Denn mit der fiktiven Erwerbstätigkeit wäre ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden.
Rz. 465
Beachten!
Während der Ehe ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Gläubiger, dessen geschiedener Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung gemäß § 10 SGB V) mitversichert; das endet mit Rechtskraft der Scheidung. Er kann aber binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung diese Versicherung als freiwilliges Mitglied fortführen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1, 188 Abs. 2 SGB V). Eine andere Möglichkeit, ohne sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen, gibt es nicht. Wenn der Gläubiger privat versichert ist und der Schuldner als Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Beihilfeanspruch für den Gläubiger hatte, endet dieser Beihilfeanspruch ebenfalls mit rechtskräftiger Scheidung, so dass der Umfang der privaten Krankenversicherung erweitert werden muss.
Die für den Gläubiger anfallenden Krankenversicherungsbeiträge sind bei der Unterhaltsberechnung vorweg vom Einkommen des Schuldners – wie dessen eigener Vorsorgeaufwand – abzuziehen. Im wirtschaftlichen Ergebnis trägt der Gläubiger also die Krankenversicherungskosten über eine Kürzung seines Elementarunterhalts in Höhe der Quote, mit der sein Elementarunterhalt berechnet wird.
Weil es beim Krankenvorsorgeunterhalt – anders als bei der Altersvorsorge – um aktuellen Bedarf geht, hat der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt den gleichen Rang wie der Elementarunterhaltsanspruch.
b) Pflegevorsorgeunterhalt
Rz. 466
Insoweit gilt grds. das gleiche wie zum Krankenvorsorgeunterhalt. Die Kosten der Pflegeversicherung sind in § 1578 Abs. 2 und 3 BGB zwar nicht genannt; da die Pflegepflichtversicherung jedoch mit der Kranken- und Altersversicherung vergleichbar ist, wird § 1578 BGB entsprechend angewandt.
c) Altersvorsorgeunterhalt
Rz. 467
In der Trennungszeit wird gemäß §§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1587 Abs. 2 BGB für die Zeit ab dem Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt geschuldet. Ab Rechtskraft der Scheidung ergibt sich der Anspruch aus § 1578 Abs. 3 BGB; besteht nur ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB, gibt es keinen Altersvorsorgeunterhalt.