Rz. 500

Vorteile: Umfassende Aufklärung mit Beschwerdemöglichkeit. Einheitliche Klärung des gesamten in der Zeit nach Ehescheidung zu zahlenden Unterhalts. Wegen der durch den Verbundantrag häufig eintretenden Verzögerungen des Scheidungsverfahrens Druck zur Einigung auf beide Beteiligten, wenn die Scheidung beiderseits erwünscht ist.[853]

Nachteile: Der Unterhaltsbeschluss gilt nur für die Zeit ab Ehescheidung, der Unterhalt für die Zeit bis zur Ehescheidung kann im Verbundverfahren nicht geklärt werden; weitere Verfahren zur Regelung des Unterhalts in der Trennungszeit sind notwendig.

 

Rz. 501

Besonderheit: Der Antrag im Ehescheidungsverbund muss gemäß § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin[854] des Scheidungsverfahrens erster Instanz anhängig gemacht werden.

 

Rz. 502

Wird ein Verbundantrag rechtzeitig eingereicht, so ist im Regelfall keine Scheidung ohne gleichzeitige Regelung der Verbundsache möglich. Das Gericht kann zwar gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ein Verbundverfahren abtrennen und die Scheidung vorab aussprechen, jedoch nur, wenn sich sonst eine außergewöhnliche und unzumutbare Verzögerung des Scheidungsverfahrens ergäbe. Eine solche Abtrennung kommt generell erst in Betracht, wenn das Scheidungsverfahren mindestens zwei Jahre gedauert hat.[855] Wegen der Bedeutung des Unterhalts sind im Regelfall Verzögerungen durch ein Unterhaltsverfahren von den Beteiligten hinzunehmen. Eine Abtrennung wird daher auch nach Ablauf von zwei Jahren in der Praxis die Ausnahme sein.[856]

[853] Will der Gläubiger verzögern, lässt sich dies durch Verbundverfahren natürlich ebenfalls erreichen.
[854] Weil unklar ist, ob die Frist analog § 187 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zu berechnen ist, sollte vorsorglich das Fristende mit 15 Tagen vor dem Termin angenommen werden. Wenn zwischen Zustellung der Ladung und dem Temin nicht mindestens eine weitere Woche liegt, besteht Anspruch auf Terminverlegung, BGH FamRZ 2013, 1300.
[856] Zu den Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vgl. BGH v. 20.3.2019 – XII ZB 544/18, FamRZ 2019, 1045.

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