Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 113
Siehe zur Gütergemeinschaft auch: Kappler, Die Aufhebungsklage bei Beendigung der Gütergemeinschaft, FamRZ 2007, 696; ders., Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft, FamRZ 2010, 1294; Röthel, Ausgleichsordnungen unter Ehegatten: fiktive Innengesellschaft versus reale Gütergemeinschaft, FamRZ 2012, 1916.
Der Wahlgüterstand (§§ 1410, 1415 BGB) der Gütergemeinschaft kommt in der Praxis nur noch relativ selten vor. Er ist geprägt von dem Gesamtgut; mit Entstehen der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten kraft Gesetzes zu gemeinschaftlichem Vermögen, ohne dass Einzelübertragungen durch Rechtsgeschäft notwendig sind, § 1416 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Die Gütergemeinschaft wurde früher wegen der weitgehenden Vereinigung der beiderseitigen Vermögensmassen als der vollkommenste Ausdruck der idealen Ehe angesehen; wegen der Komplexität und der Risiken wird sie heute nur sehr selten vereinbart.
Neben dem Gesamtgut kennt das Gesetz in der Person jedes Ehegatten Sonder- und Vorbehaltsgut, so dass fünf verschiedene Vermögensmassen entstehen. Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft und die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Ehegatten in der Form des Gesamtgutes ergibt sich eine weitgehende Haftung beider Ehegatten für die Schulden des Gesamtgutes, unabhängig davon, wer von ihnen das Gesamtgut verwaltet oder die Schulden verursacht hat, §§ 1437 bis 1440, 1459 bis 1462 BGB. Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft wird insbesondere eine persönliche Haftung jedes Ehegatten für die bei Eintritt der Gütergemeinschaft bestehenden Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten begründet, und zwar selbst dann, wenn sie sich auf dessen durch den Ehevertrag entstehendes Sonder- oder Vorbehaltsgut beziehen.
Rz. 114
Dem Nebeneinander von fünf verschiedenen Vermögensmassen, der komplizierten Verwaltungsregelung (gemeinschaftliche Verwaltung oder Verwaltung durch einen der Ehegatten) sowie der weitgehenden Haftung für Verbindlichkeiten im Außenverhältnis entspricht zwangsläufig eine recht komplexe gesetzliche Regelung der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, §§ 1471 ff. BGB. Komplikationen können sich im Rahmen der Auseinandersetzung insbesondere dadurch ergeben, dass nach § 1477 Abs. 2 und § 1478 BGB Übernahme- bzw. Wertersatzansprüche der Ehegatten untereinander zu berücksichtigen sind.
Rz. 115
Nicht zuletzt diese Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft, insbesondere im Falle der Ehescheidung, bringen es mit sich, dass sie von Notaren kaum noch empfohlen wird. Wegen ihrer geringen Bedeutung für die Praxis wird auf eine ausführliche Darstellung der Gütergemeinschaft an dieser Stelle verzichtet und auf die eingehenden Erläuterungen von Schwolow in FamRMandat Familienvermögensrecht, § 4 Rn 1095 ff., verwiesen.