Rz. 707

Gem. der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EheVO II) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (unter Aufhebung der Verordnung EG Nr. 1347/2000) sind für die Rechtsbeziehungen zwischen EU-Mitgliedstaaten zwischenzeitlich die Regelungen in Art. 10, 11 EheVO II vorrangig, welche die Regelungen über die Kindesrückgabe in den Art. 12, 13 HKÜ modifizieren.

 

Hinweis

Abschnitt 2 "Elterliche Verantwortung" regelt und modifiziert zwischen den EU-Mitgliedstaaten in Art. 10 EheVO II die Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung, in Art. 11 EheVO II die Einzelheiten zur Rückgabe des Kindes.[1057]

[1057] Vgl. Horndasch/Viefhues/Hohloch, FamFG, § 97 Rn 10. Die EheVO II gilt in Deutschland seit dem 1.3.2005 zwischen den EU-Mitgliedstaaten (Ausnahme Dänemark).

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