Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Gesetz
Rz. 348
Eine gesetzliche Regelung zur Unterhaltshöhe gibt es nicht. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt nur, die ehelichen Lebensverhältnisse seien maßgeblich. Diese Regel gilt aber – wobei insbesondere die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten maßgeblich sind – gemäß § 1578b Abs. 1 BGB ggf. nur zeitlich begrenzt.
b) Rechtsprechung
Rz. 349
Bei der Ermittlung der Höhe des nachehelichen Unterhalts müssen in erster Linie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen OLG herangezogen werden. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern geben nur die Praxis des jeweiligen OLG wieder mit dem Ziel, die Rechtsprechung im OLG-Bezirk kalkulierbarer zu machen; es ist jedoch dringend zu empfehlen, sich hieran zu orientieren, da dies erfahrungsgemäß auch die erstinstanzlich tätigen Familienrichter tun. Deswegen wird in den Fußnoten bei den wesentlichen Fragen jeweils auf die Leitlinien verwiesen.
Im Regelfall ist Unterhalt in Höhe von sog. Bagatellbeträgen nicht zu zahlen. So kann nachehelicher Unterhalt nach überwiegender Rechtsprechung nur zugebilligt werden, wenn es um einen Betrag von monatlich mindestens 50 EUR geht. Nach der zwischenzeitlichen Entwicklung der Einkünfte sollte der Mindestbetrag aber dreistellig sein, 100 EUR also nicht unterschreiten.
Rz. 350
Für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ist der durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Lebensstandard maßgeblich. Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sich die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränkt (Geizhalsehe) oder wenn sie übermäßig aufwendig gelebt haben (Luxusehe).
Zum Bedarf existiert zwar ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, jedoch keine Sättigungsgrenze/Obergrenze. Das tatsächliche Konsumverhalten der Eheleute bestimmt die Höhe des Bedarfs.
Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist Unterhalt jedoch nicht mehr zu quotieren, sondern konkret nach dem festzustellenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berechnen.
c) Tatsächliches Einkommen des Gläubigers aus Arbeit, Versorgung oder Vermögen
Rz. 351
Arbeitseinkommen des Gläubigers, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, wird im Regelfall von dem um den Kindesunterhalt (nach Kindergeldabzug) gekürzten Arbeitseinkommen des Schuldners abgezogen; der Gläubiger erhält eine Quote von 3/7 des Differenzbetrags (Differenzmethode). Die Quote erhöht sich auf ½, soweit der Schuldner arbeitsunabhängiges Einkommen hat (z.B. aus Vermögen, Miete, Rente, Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.).
Hat der Gläubiger Einkommen ohne aktuelle Arbeitstätigkeit (Vermögen, Miete, Rente, Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.), das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, so wird der Unterhalt zunächst nur aus dem Einkommen des Schuldners (nach Vorwegabzug des Kindesunterhalt-Zahlbetrags) ermittelt; von dem so errechneten vorläufigen Unterhalt wird die Hälfte des Einkommens des Gläubigers abgezogen.
d) Elterngeld
Rz. 352
Ein Elternteil, der ein ab dem 1.1.2007 geborenes Kind hat, erhält nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG...